FG Baden-Württemberg: Kindergeldzahlungen auf das Konto Dritter

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld grundsätzlich durch Zahlung auf ein benanntes Konto erlischt. Die Zahlung könne auf Anweisung des Gläubigers auf ein Konto eines Dritten erfolgen.

Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob das Kindergeld auf das Konto der Tochter oder der Kindsmutter zu zahlen ist. Die Tochter stellte in eigenem Namen einen Antrag auf Zahlung des Geldes auf ihr Konto. Die Kindsmutter hat jedoch parallel der Familienkasse ihre eigenen Kontodaten mitgeteilt. Kurze Zeit später stellte sie einen Kindergeldantrag für die Tochter mit Angabe des Kontos der Tochter. Das Problem war, dass das Kindergeld laut der Mutter nur zukünftig an die Tochter überwiesen werden sollte. Die Familienkasse überwies jedoch bereits eine Nachzahlung an die Tochter.

Einwilligung der Kindsmutter muss vorliegen 

Das FG wies darauf hin, dass es Sache der Familienkasse sei, Zweifel hinsichtlich einer Bankverbindung für die Kindergeldnachzahlung zu klären, und hinreichend klare Erklärungsvordrucke zu verwenden. Der Anspruch der Kindsmutter sei noch nicht erloschen. Die Einwilligung der Kindsmutter auf Zahlung an die Tochter habe gefehlt.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.7.2017, 2 K 158/16, veröffentlicht mit Pressemeldung 9/2018

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