Fernwärmeversorgung kann der erweiterten Gewerbeertragskürzung entgegenstehen
Fernwärmestation versorgt auch fremde Grundstücke
Eine GmbH ist Eigentümerin von zwei Grundstücken. Die Grundstücke werden durch eine von der GmbH betriebene Fernwärmestation mit Heizwärme und Warmwasser versorgt. Eine zusätzliche Versorgungsleitung ging hinüber zu einem benachbarten Grundstück, das vertraglich gebunden ebenfalls Wärme und Warmwasser von der GmbH bezogen hat. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde die zunächst gewährte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG versagt. Die GmbH argumentiert, dass nur eine unschädliche Nebenleistung vorliegen würde. Doch der Einspruch der GmbH blieb erfolglos.
Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung
Und auch das FG verneint die Voraussetzungen für die erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen. Die GmbH hat von einer auf ihrem Grundstück befindlichen Übergabe- und Verteilerstation aus nicht nur eigene Grundstücke, sondern auch ein angrenzendes Grundstück eines anderen Eigentümers mit Fernwärme versorgt. Diese Versorgung fremder Grundstücke mit Fernwärme stellt eine typische gewerbliche und keine vermögensverwaltende Tätigkeit dar. Auch ist die Fernwärmeversorgung fremder Grundstücke keine unschädliche Sonderleistung, die noch den Tatbestand der Betreuung von Wohnungsbauten im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllen könnte. Anders wäre die Rechtslage, wenn die GmbH nur ihre eigenen Grundstücke mit Fernwärme versorgt hätte. Dies wäre noch als notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen.
Revision wurde zugelassen
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, da die Auslegung des Begriffs der Betreuung sowie die Abgrenzung von einer typischen gewerblichen Tätigkeit anhand des Urteilsfalls zu einer Fortbildung des Rechts führen könnte. Ob die GmbH den Weg nach München beschreiten wird, ist noch nicht bekannt geworden
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
325
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
229
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
212
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
155
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
129
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
108
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
101
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
98
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
95
-
Keine Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem
88
-
Zur Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO
10.08.2026
-
Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts in Kindergeldverfahren
10.08.2026
-
Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil
10.08.2026
-
Alle am 6.8.2026 veröffentlichten Entscheidungen
06.08.2026
-
Aktivierungsfähigkeit des kommerzialisierbaren Teils eines Namensrechts
06.08.2026
-
Pauschale Beihilfe kürzt Sonderausgabenabzug
06.08.2026
-
Vorsteuerabzug aus Beratungskosten zur Geltendmachung von Schadensersatz
03.08.2026
-
Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter
03.08.2026
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
31.07.2026
-
Alle am 30.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.07.2026