Erstattungszinsen sind steuerbar
Die Besonderheit: Mit Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07) hat der BFH dies noch anders gesehen. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das EStG aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hatte nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage zu entscheiden.
Der BFH hat die neue Gesetzeslage bestätigt. Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 hat der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar, bleibt damit kein Raum mehr. Den von den Klägern dagegen vorgebrachten systematischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der BFH nicht gefolgt. Er hat auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.
BFH Urteil vom 12.11.2013 - VIII R 36/10 (veröffentlicht am 12.02.2014)
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