OVG Schleswig-Holstein

Erhebung von Zweitwohnungssteuern für Mobilheime


Erhebung von Zweitwohnungssteuern für Mobilheime

Auf Dauerstandplätzen aufgestellte Mobilheime können nicht ohne weiteres als Zweitwohnungen angesehen werden.

Dies hat das der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen OVG entschieden. Mobilheime seien keine Immobilien und entsprächen damit nicht dem typischen Begriff einer Zweitwohnung.

Zweitwohnungssteuer für Mobilheime grundsätzlich möglich

Trotzdem können eine Gemeinde hier eine Zweitwohnungssteuer vorsehen. Dies setze allerdings voraus, dass eine ausdrückliche Regelung in der Satzung vorliegt und bestimmte Mindestmerkmale der Ausstattung festlegt sind. Der Steuermaßstab müsse außerdem realitätsgerecht sein.

Diesen Anforderungen genüge die Zweitwohnungssteuersatzung der Gemeinde Neukirchen nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen. 

OVG Schleswig-Holstein, Urteile v. 8.3.2018, 2 LB 97/17 und 2 LB 98/17)


Schlagworte zum Thema:  Zweitwohnung , Zweitwohnungsteuer
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