Erdienenszeitraum bei Zusage einer Hinterbliebenenversorgung
Hintergrund:
Eine GmbH hatte ihrem damals 46 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) eine Pension einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt, die vom Finanzamt als angemessen anerkannt wurde. 2 Jahre nach dem Tod der Ehefrau erklärte die GmbH, die Pensionszusage werde dahingehend „geändert“, dass die der ersten, verstorbenen Ehefrau zugesagte Witwenpension der jetzigen Lebensgefährtin (und späteren zweiten Ehefrau) des GGF zustehen solle. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die hieraus erwachsene Anhebung der Pensionsrückstellung nicht an. Es sei bereits fraglich, ob eine Versorgungszusage zugunsten der Lebensgefährtin anerkannt werden könne. Jedenfalls sei bei dieser neuen Zusage der erforderliche 10-jährige Erdienenszeitraum nicht eingehalten.
Entscheidung:
Das FG beruft sich auf den vom BFH im Regelfall geforderten Erdienenszeitraum von 10 Jahren. Diese zeitliche Grenze gelte auch bei einem Anheben der Pensionszusage. Einer solchen Erhöhung stehe eine erstmals erteilte Zusage auf Hinterbliebenenversorgung gleich. Die Zusage zugunsten der ersten Ehefrau sei mit deren Tod erloschen. Die Zusage zugunsten der Lebensgefährtin und späteren zweiten Ehefrau sei als eine eigenständig zu beurteilende Neuzusage zu behandeln. Da der 10-jährige Erdienenszeitraum nicht eingehalten sei, liege in dieser neuen Verpflichtung eine verdeckte Gewinnausschüttung. (Anm. der Redaktion: Rev. eingelegt, Az. beim BFH I R 17/13).
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.1.2013, 12 K 12227/10
Praxishinweis:
Ob eine Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer Pensionszusage an die Person der jeweiligen Ehefrau gebunden ist und mit deren Tod endgültig erlischt, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall. In manchen Fällen knüpfen die Zusagen - insbesondere bei einer größeren Zahl von Begünstigten - pauschal an das Bestehen einer Ehe an. Auch bei einem GGF dürften entsprechend formulierte Pensionszusagen anzuerkennen sein, solange die Gesamtausstattung nicht das Maß des Angemessenen überschreitet. Vermutlich lässt sich die Hürde des Erdienenszeitraums (zusammen mit anderen Einschränkungen) umgehen, indem die Pensionszusage auf dem Weg der Umwandlung eines zuvor vereinbarten, vorsichtshalber für einige Zeit gezahlten, angemessenen Barlohns vereinbart wird.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
363
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
214
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
158
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
119
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
95
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
94
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
90
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
85
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
16.07.2026
-
Alle am 16.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.07.2026
-
Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung
16.07.2026
-
Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben bei DBA-Freistellung
16.07.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023
16.07.2026