Erdienenszeitraum bei Zusage einer Hinterbliebenenversorgung
Hintergrund:
Eine GmbH hatte ihrem damals 46 Jahre alten Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) eine Pension einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt, die vom Finanzamt als angemessen anerkannt wurde. 2 Jahre nach dem Tod der Ehefrau erklärte die GmbH, die Pensionszusage werde dahingehend „geändert“, dass die der ersten, verstorbenen Ehefrau zugesagte Witwenpension der jetzigen Lebensgefährtin (und späteren zweiten Ehefrau) des GGF zustehen solle. Nach einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt die hieraus erwachsene Anhebung der Pensionsrückstellung nicht an. Es sei bereits fraglich, ob eine Versorgungszusage zugunsten der Lebensgefährtin anerkannt werden könne. Jedenfalls sei bei dieser neuen Zusage der erforderliche 10-jährige Erdienenszeitraum nicht eingehalten.
Entscheidung:
Das FG beruft sich auf den vom BFH im Regelfall geforderten Erdienenszeitraum von 10 Jahren. Diese zeitliche Grenze gelte auch bei einem Anheben der Pensionszusage. Einer solchen Erhöhung stehe eine erstmals erteilte Zusage auf Hinterbliebenenversorgung gleich. Die Zusage zugunsten der ersten Ehefrau sei mit deren Tod erloschen. Die Zusage zugunsten der Lebensgefährtin und späteren zweiten Ehefrau sei als eine eigenständig zu beurteilende Neuzusage zu behandeln. Da der 10-jährige Erdienenszeitraum nicht eingehalten sei, liege in dieser neuen Verpflichtung eine verdeckte Gewinnausschüttung. (Anm. der Redaktion: Rev. eingelegt, Az. beim BFH I R 17/13).
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.1.2013, 12 K 12227/10
Praxishinweis:
Ob eine Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer Pensionszusage an die Person der jeweiligen Ehefrau gebunden ist und mit deren Tod endgültig erlischt, ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall. In manchen Fällen knüpfen die Zusagen - insbesondere bei einer größeren Zahl von Begünstigten - pauschal an das Bestehen einer Ehe an. Auch bei einem GGF dürften entsprechend formulierte Pensionszusagen anzuerkennen sein, solange die Gesamtausstattung nicht das Maß des Angemessenen überschreitet. Vermutlich lässt sich die Hürde des Erdienenszeitraums (zusammen mit anderen Einschränkungen) umgehen, indem die Pensionszusage auf dem Weg der Umwandlung eines zuvor vereinbarten, vorsichtshalber für einige Zeit gezahlten, angemessenen Barlohns vereinbart wird.
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
386
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
321
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
292
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
291
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
285
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2281
-
Anschrift in Rechnungen
196
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
182
-
Teil 1 - Grundsätze
178
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
168
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verkürzung der Beteiligungskette
19.12.2025
-
Alle am 18.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
18.12.2025