Entgeltliche Erstellung von Schein- bzw. Abdeckrechnungen
Das Gericht stellte klar: Wenn sog. Servicegesellschaften für ihre Auftraggeber aus dem Baugewerbe Schein- und Abdeckrechnungen erstellen, die allein der buchhalterischen Abdeckung der Barentlohnung von Schwarzarbeitern dienen, erbringen sie damit gesonderte umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen.
Schein- und Abdeckrechnungen
Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zugrunde: Im Zuge von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kam die Steuerfahndung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Provisionen dafür vereinnahmt hatte, dass sie mit verschiedenen sog. Servicefirmen in größerem Umfang Schein- und Abdeckrechnungen über angeblich erbrachte Lieferungen und Leistungen erstellt hat. Damit wollte sie den Rechnungsempfängern aus dem Bereich der Baubranche die buchhalterische Darstellung der Verausgabung von Mitteln ermöglichen, die in Wahrheit für die Entlohnung von Schwarzarbeitern unter Umgehung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Anmelde- und Abführungspflichten bestimmt waren.
Der gesamte Rechnungsbetrag sei jeweils durch eine Überweisung an die Servicefirma bezahlt und der Geschäftsvorfall in der Buchhaltung des Kunden als angeblicher Subunternehmerauftrag dargestellt worden. Tatsächlich sei den Kunden das Rechnungsvolumen abzüglich der Provision jedoch umgehend in bar zurückgezahlt worden, um mit dem Bargeld die eigenen Schwarzarbeitskräfte entlohnen zu können.
Umsatzsteuerpflicht der Provisionszahlungen
Als zusätzlicher "Service" sei die Anmeldung von (Schwarz-)Arbeitern des Kunden als angebliche legale Beschäftigte der jeweiligen Servicefirma mit (geringfügigen) fiktiven Löhnen bei den entsprechenden öffentlichen Stellen und die Abwicklung des diesbezüglichen Zahlungsverkehrs angeboten worden, um nach außen den Anschein eines wirtschaftlich aktiven (Sub-)Unternehmens zu verstärken und die (Schwarz-)Arbeiter anlässlich von Kontrollen auf der Baustelle formal abzusichern. Vor diesem Hintergrund ging das Finanzamt von einer steuerbaren Leistung eigener Art aus und unterwarf die Provisionszahlungen, die die Klägerin erhalten hatte, der Umsatzsteuer. Die Klägerin vertrat wiederum die Auffassung, dass sie für die Provisionen mangels eines Leistungsaustauschs keine Umsatzsteuer zahlen müsste.
Einheitliche sonstige Leistung
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht des Finanzgerichts hat die Klägerin mit diesen Aktivitäten eine einheitliche sonstige Leistung erbracht und hierfür die auf das bestellte Rechnungsvolumen aufgeschlagene Provision als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt vereinnahmt. Die Leistung der Klägerin erschöpft sich nicht im bloßen "Handel mit Schein- bzw. Abdeckrechnungen" bzw. der bloßen Beteiligung an einer (Lohn-)Steuerhinterziehung des Rechnungskunden. Sie beinhaltet darüber hinaus ein mehrteiliges, umsatzsteuerrechtlich als einheitliche Leistung eigener Art zu bewertendes Leistungspaket, bei dem die Vereinnahmung, Abhebung und Rückführung des bestellten Abdeckvolumens an den Rechnungskunden mindestens gleichwertig ist und deshalb nicht als unselbstständige Nebenleistung zu den nur auf die Erstellung und Übermittlung der Scheinrechnung abzielenden Verrichtungen beurteilt werden kann.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die für die jeweilige (Schein-)Subunternehmer GmbH verantwortliche Tätergruppe mit ihrem Leistungsangebot gegenüber verschiedenen (Rechnungs-)Kunden nachhaltig am Markt in Erscheinung tritt. Im Streitfall war dies gegeben, z. B. durch sukzessive Einschaltung jeweils unterschiedlicher Schein-Subunternehmer GmbHs über mehrere Jahre und durch Einsatz von Vermittlern zur Gewinnung von Neukunden per Mundpropaganda. In diesem Fall sind die durch die Provision vergüteten Leistungen umsatzsteuerrechtlich auch nicht dem formal auftretenden Rechnungsaussteller (d. h. der jeweils eingesetzten Schein- Subunternehmer-GmbH), sondern den diesen im Sinne von § 35 AO steuernden Hinterleuten bzw. ihrem Prinzipal als nach außen auftretendem Leistungserbringer zuzuordnen.
Rechtsprechung zu Schein- und Abdeckrechnungen
Die Ausführungen des Hessischen Finanzgerichts sind betreffend der Leistung eigener Art überzeugend, sofern die Aktivitäten von der Klägerin in dieser Form tatsächlich erbracht worden sind. Das Urteil steht allerdings in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsprechung des BGH, Beschluss v. 12.1.2022, 1 StR 436/21 und des z. B. des EuGH. Danach sollen insbesondere deshalb keine steuerbaren Umsätze vorliegen können, weil ein legaler Handel mit Schein- und Abdeckrechnungen gar nicht möglich ist und auch insoweit kein Wettbewerb existiert. Dies soll offenbar auch dann gelten, wenn für diese Tätigkeit "unstreitig" eine gesonderte Provision gezahlt wurde.
Es bleibt zu hoffen, dass sich der BFH in dem nun anhängigen Revisionsverfahren, Az beim BFH V R 21/24, klar positioniert. Es dürfte für einen redlichen Unternehmer schwer einsehbar sein, dass nach ständiger Rechtsprechung (z.B.) Zahlungen für unterlassene Handlungen (Verzichtsleistungen) in den meisten Fällen der Umsatzsteuer unterliegen, Zahlungen für strafbare Handlungen hingegen nicht.
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