Einheitlicher Gewerbebetrieb trotz unterschiedlicher Tätigkeiten
Sachverhalt:
Ein Handelsvertreter, der für eine Zeitung Anzeigenkunden warb, betätigte sich wegen zu niedriger Einkünfte zusätzlich für andere Auftraggeber als Versicherungsvermittler bzw. Werbeberater. Für die Tätigkeit als Handelsvertreter und als Werbeberater stand ihm jeweils ein Büroarbeitsplatz bei den Auftraggebern zur Verfügung. Zumeist war er jedoch im Außendienst tätig. Für alle drei Tätigkeiten nutzte er seinen Pkw sowie ein häusliches Büro. Einzige Arbeitnehmerin war die geringfügig beschäftigte Ehefrau.
Entscheidung:
Das FG führte aus, die vom BFH für maßgeblich erklärte finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung seien gegeben: Die finanzielle wegen des einheitlichen Bankkontos für sämtliche Einnahmen, die organisatorische und wirtschaftliche wegen der einheitlichen Aufzeichnung der Einnahmen, die erst nachträglich getrennt wurden, außerdem wegen der einheitlichen (privaten) Adresse, der Beschäftigung der Ehefrau und der gemeinsam genutzten Betriebsmittel (Pkw und Büro). Schließlich habe die Tätigkeit in jedem Bereich in der Vermittlung und Beratung von Kunden bestanden.
Praxishinweis:
Die Entscheidung vermag nicht zu überzeugen. Die Vermittlung von Kunden ist keine gleichartige Tätigkeit, wenn es um unterschiedliche Aufträge verschiedener Kundenkreise für verschiedenartige Auftraggeber geht. Das gemeinsame Bankkonto begründet allein keine finanzielle Verflechtung. Der Pkw und das Büro können unterschiedliche Tätigkeiten im Außendienst nicht organisatorisch und wirtschaftlich verflechten. Der BFH (Urteil v. 20.3.2013, X R 38/11, BFH/NV 2013 S. 1125) hat die Gleichartigkeit der Betätigungen als das entscheidende Merkmal angesehen. Für Grenzfälle ist zu empfehlen, insbesondere die organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung entweder zu betonen, falls das im Einzelfall wegen der Gewerbesteuer günstiger ist, oder sie im Rahmen des Möglichen zu beseitigen.
Sächsisches FG, Urteil v. 14.11.2014, 4 K 363/12, Haufe Index 7465010
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
585
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
394
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
367
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
336
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
257
-
Anschrift in Rechnungen
255
-
Teil 1 - Grundsätze
239
-
5. Gewinnermittlung
211
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
207
-
Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
05.12.2025
-
Kein IAB für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
05.12.2025
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks
01.12.2025
-
Festsetzungsfrist beginnt erst mit Erklärungseinreichung
01.12.2025
-
Keine Umsatzsteuerfreiheit für private Kampfsportschule mit Gewinnerzielungsabsicht
28.11.2025
-
Neue anhängige Verfahren im November 2025
28.11.2025
-
Alle am 27.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.11.2025