Einheitlicher Gewerbebetrieb trotz unterschiedlicher Tätigkeiten
Sachverhalt:
Ein Handelsvertreter, der für eine Zeitung Anzeigenkunden warb, betätigte sich wegen zu niedriger Einkünfte zusätzlich für andere Auftraggeber als Versicherungsvermittler bzw. Werbeberater. Für die Tätigkeit als Handelsvertreter und als Werbeberater stand ihm jeweils ein Büroarbeitsplatz bei den Auftraggebern zur Verfügung. Zumeist war er jedoch im Außendienst tätig. Für alle drei Tätigkeiten nutzte er seinen Pkw sowie ein häusliches Büro. Einzige Arbeitnehmerin war die geringfügig beschäftigte Ehefrau.
Entscheidung:
Das FG führte aus, die vom BFH für maßgeblich erklärte finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung seien gegeben: Die finanzielle wegen des einheitlichen Bankkontos für sämtliche Einnahmen, die organisatorische und wirtschaftliche wegen der einheitlichen Aufzeichnung der Einnahmen, die erst nachträglich getrennt wurden, außerdem wegen der einheitlichen (privaten) Adresse, der Beschäftigung der Ehefrau und der gemeinsam genutzten Betriebsmittel (Pkw und Büro). Schließlich habe die Tätigkeit in jedem Bereich in der Vermittlung und Beratung von Kunden bestanden.
Praxishinweis:
Die Entscheidung vermag nicht zu überzeugen. Die Vermittlung von Kunden ist keine gleichartige Tätigkeit, wenn es um unterschiedliche Aufträge verschiedener Kundenkreise für verschiedenartige Auftraggeber geht. Das gemeinsame Bankkonto begründet allein keine finanzielle Verflechtung. Der Pkw und das Büro können unterschiedliche Tätigkeiten im Außendienst nicht organisatorisch und wirtschaftlich verflechten. Der BFH (Urteil v. 20.3.2013, X R 38/11, BFH/NV 2013 S. 1125) hat die Gleichartigkeit der Betätigungen als das entscheidende Merkmal angesehen. Für Grenzfälle ist zu empfehlen, insbesondere die organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung entweder zu betonen, falls das im Einzelfall wegen der Gewerbesteuer günstiger ist, oder sie im Rahmen des Möglichen zu beseitigen.
Sächsisches FG, Urteil v. 14.11.2014, 4 K 363/12, Haufe Index 7465010
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
1.102
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
868
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
711
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
597
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
555
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
519
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
489
-
5. Gewinnermittlung
483
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
478
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
4751
-
Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II
18.09.2024
-
Positives Eigenkapital nach Umwandlung einer GmbH
17.09.2024
-
Keine Steuerermäßigung für freiwillige Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen
16.09.2024
-
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
16.09.2024
-
Zinssatz für Schuldzinsenhinzurechnung bei Überentnahmen
13.09.2024
-
Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz bei nicht ganzjähriger Beschäftigung
12.09.2024
-
Alle am 12.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
12.09.2024
-
Kindergeldanspruch auch für wohnsitzlose Kinder
11.09.2024
-
Bewertung eines Grundstücks als bebautes Grundstück
11.09.2024
-
Ausbildung zum Rettungshelfer als erstmalige Berufsausbildung
09.09.2024