Einheitlicher Gewerbebetrieb trotz unterschiedlicher Tätigkeiten
Sachverhalt:
Ein Handelsvertreter, der für eine Zeitung Anzeigenkunden warb, betätigte sich wegen zu niedriger Einkünfte zusätzlich für andere Auftraggeber als Versicherungsvermittler bzw. Werbeberater. Für die Tätigkeit als Handelsvertreter und als Werbeberater stand ihm jeweils ein Büroarbeitsplatz bei den Auftraggebern zur Verfügung. Zumeist war er jedoch im Außendienst tätig. Für alle drei Tätigkeiten nutzte er seinen Pkw sowie ein häusliches Büro. Einzige Arbeitnehmerin war die geringfügig beschäftigte Ehefrau.
Entscheidung:
Das FG führte aus, die vom BFH für maßgeblich erklärte finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung seien gegeben: Die finanzielle wegen des einheitlichen Bankkontos für sämtliche Einnahmen, die organisatorische und wirtschaftliche wegen der einheitlichen Aufzeichnung der Einnahmen, die erst nachträglich getrennt wurden, außerdem wegen der einheitlichen (privaten) Adresse, der Beschäftigung der Ehefrau und der gemeinsam genutzten Betriebsmittel (Pkw und Büro). Schließlich habe die Tätigkeit in jedem Bereich in der Vermittlung und Beratung von Kunden bestanden.
Praxishinweis:
Die Entscheidung vermag nicht zu überzeugen. Die Vermittlung von Kunden ist keine gleichartige Tätigkeit, wenn es um unterschiedliche Aufträge verschiedener Kundenkreise für verschiedenartige Auftraggeber geht. Das gemeinsame Bankkonto begründet allein keine finanzielle Verflechtung. Der Pkw und das Büro können unterschiedliche Tätigkeiten im Außendienst nicht organisatorisch und wirtschaftlich verflechten. Der BFH (Urteil v. 20.3.2013, X R 38/11, BFH/NV 2013 S. 1125) hat die Gleichartigkeit der Betätigungen als das entscheidende Merkmal angesehen. Für Grenzfälle ist zu empfehlen, insbesondere die organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung entweder zu betonen, falls das im Einzelfall wegen der Gewerbesteuer günstiger ist, oder sie im Rahmen des Möglichen zu beseitigen.
Sächsisches FG, Urteil v. 14.11.2014, 4 K 363/12, Haufe Index 7465010
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
377
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
239
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
204
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
146
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
105
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
104
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
103
-
5. Gewinnermittlung
102
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
93
-
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis
10.06.2026
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026
-
Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
01.06.2026
-
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026