Bewertung der Hinweisgeberschutz-Richtlinie
Wie der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) ausführt, habe im Jahr 2023 die Umsetzung der Richtlinie (EU) 201971937 in das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz für großen Unmut gesorgte. Während nämlich Rechtsanwälte bei der Erbringung steuerlicher Beratung vom Anwendungsbereich der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz aufgrund ihres Berufsgeheimnisses ausgenommen worden seien, hätte dieses für Steuerberater nicht gegolten.
Probleme mit der Sprachübersetzung
Grund für diese Ungleichbehandlung beim Berufsgeheimnis sei eine abweichende Übersetzung des Rechtsbegriffs "legal professional privilege" in die deutsche Sprache. Diesen Begriff verwende der EU-Gesetzgeber regelmäßig zur Bezeichnung des Berufsgeheimnisses rechtsberatender Berufe
Der DStV weist darauf hin, dass dieser Begriff in der Vergangenheit nie einheitlich in die deutsche Sprache übersetzt worden sei. Beim Hinweisgeberschutz sei er überdies mit dem irreführenden Terminus "anwaltliches Berufsgeheimnis" versehen worden.
Vorbild Österreich
Trotz der Intervention des DStV habe der Bundesgesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Richtlinie stur an der irreführenden Übersetzung "anwaltliches Berufsgeheimnis" festgehalten. Dagegen würden in Österreich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der Umsetzung wie Rechtsanwälte vom Anwendungsbereich ausgenommen.
DStV-Forderung bei der öffentlichen Konsultation
Gegen über der Initiative der German Tax Advisers habe sich die EU-Kommission bereits bereits erklärt, den Rechtsbegriff "legal professional privilege" nunmehr einheitlich und insbesondere nicht mehr als "anwaltliches Berufsgeheimnis" zu übersetzen.
Zudem hat die EU-Kommission eine Bewertung der Richtlinie zum Hinweisgeberschutz gestartet. Der DStV nutzte die Gelegenheit und reichte seine Stellungnahme ein, um die aus seiner Sicht überfällige Korrektur der leidigen Übersetzung anzumahnen. Die Bewertung der EU-Richtlinie soll Ende 2026 abgeschlossen sein.
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