Doppelte Haushaltsführung von Ledigen nach neuem Reisekostenrecht
Doppelte Haushaltsführung
Vor dem FG klagte ein lediger Arbeitnehmer, der im Streitjahr in seinem Elternhaus zusammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Obergeschosswohnung bewohnte. Mit den Eltern hatte er keinen Mietvertrag geschlossen. Sie lebten im Erdgeschoss. Am Arbeitsort hatte er eine Zweitwohnung gemietet.
Keine Beteiligung an den laufenden Kosten
An den laufenden Haus- und Nebenkosten des Elternhauses beteiligte sich der Kläger nicht. Allerdings überwies er im Dezember des Streitjahres einen Betrag von 1.200 EUR (mtl. Kostenbeteiligung für Januar bis Dezember von je 100 EUR) sowie einen Betrag von 550 EUR als Beteiligung an der Fenstererneuerung. Er erbrachte außerdem den Nachweis, dass er Ausgaben für Lebensmitteleinkäufe am Ort des Haupthausstands i. H. von 1.410 EUR getätigt hatte.
Klage erfolgreich
Das Finanzamt berücksichtigte keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und begründete dies damit, dass eine erforderliche Beteiligung an der laufenden Haus- und Wohnungskosten nicht rückwirkend herbeigeführt werden könne. Zu einer Beteiligung an der Fenstererneuerung sei der Kläger im Übrigen nicht verpflichtet gewesen. Das Niedersächsische FG entschied zugunsten des Klägers.
Niedersächsisches FG, Urteil v. 18.9.2019, 9 K 209/18 , veröffentlicht am 15.1.2020
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