BFH zur sog. doppelten Besteuerung von Altersrenten
Rechtliche Problemstellung
Der Bundesfinanzhof wird sich in den beiden Verfahren mit mehreren, die „doppelte Besteuerung“ von Altersrenten berührenden Rechtsfragen auseinanderzusetzen haben.
Revisionsverfahren X R 33/19
In diesem Verfahren wird das Gericht voraussichtlich darüber entscheiden, ob bestimmte durch das Gesetz steuerfrei gestellte Beträge bei der Ermittlung des steuerunbelastet zufließenden Teils der Rente einzubeziehen sind und diesen somit erhöhen. Hierzu zählen vor allem der Grundfreibetrag und die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge.
Ungeklärt ist zudem, ob Ansprüche aus einer späteren Hinterbliebenenversorgung des statistisch länger lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind.
Ferner sind weitere Ausführungen des Bundesfinanzhofs zu der Frage zu erwarten, wie im Einzelnen zu bestimmen ist, ob oder inwiefern Altersvorsorgeaufwendungen in der Erwerbsphase aus versteuertem Einkommen geleistet wurden oder durch einen Sonderausgabenabzug steuerlich unbelastet erbracht werden konnten.
Revisionsverfahren X R 20/19
In diesem Verfahren wird unter anderem zu beantworten sein, wie Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung aus der Höherversicherung gemäß § 269 SGB VI – eine bereits seit mehr als 20 Jahren abgeschaffte, aber in Bezug auf die Beiträge bestandsgeschützte Versicherung der 1950er Jahre – im Rahmen der Regelungen zu den Alterseinkünften (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) zu besteuern sind. Diese nicht dynamisierten Zusatzleistungen (sogenannte Steigerungsbeträge) beruhen auf freiwilligen Beiträgen und werden im Unterschied zur Altersrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet.
Ein weiterer Schwerpunkt: Zur Vermeidung einer „doppelten Besteuerung“ sieht die Öffnungsklausel die Möglichkeit vor, unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Alterseinkünfte nur mit dem günstigeren Ertragsanteils zu besteuern. Betroffen sind Fälle, in denen sehr hohe Beiträge in die Altersvorsorgesysteme eingezahlt wurden und daher zu vermuten ist, dass gemessen an der Höhe der Rentenansprüche zu geringe Beiträge steuerlich abziehbar waren. Allerdings verlangt das Gesetz, dass der Steuerpflichtige von sich aus tätig wird, das heißt beim Finanzamt die Anwendung der Öffnungsklausel beantragt. Der Bundesfinanzhof wird über die Anforderungen an einen solchen Antrag zu befinden haben. Er wird sich gegebenenfalls auch dazu äußern müssen, wie sich ein nicht gestellter Antrag auf die Beurteilung auswirkt, ob die Altersrente „doppelt besteuert“ wurde.
Ferner wird der Bundesfinanzhof dazu Stellung beziehen, ob sich bei Leibrenten aus privaten Kapitalanlageprodukten im Hinblick auf deren Besteuerung mit dem Ertragsanteil die Frage einer „doppelten Besteuerung“ systematisch ergeben kann. Das Finanzgericht hatte im Urteilsfall für mehrere vom Kläger bezogene Renten dieser Form eine „doppelte Besteuerung“ für das Streitjahr von insgesamt 100 EUR errechnet, diesen Betrag jedoch als lediglich geringfügig und daher als von den Klägern hinzunehmen angesehen.
Weitergehende Informationen
Weitere Hinweise zu wichtigen, im Zusammenhang mit dem Verfahren relevanten rechtlichen Fragestellungen werden Mitte April 2021 auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs bereitgestellt.
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