Besetzungsmangel bei Doppelpräsidentschaft in unterschiedlichen Gerichtszweigen

Nach dem Beschluss des BFH (ist die unter dem Vorsitz des Präsidenten getroffene Entscheidung dann wegen eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 119 Nr. 1 FGO auf entsprechende Rüge aufzuheben.
Erlass von Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen
Im Streitfall machte der Kläger vor dem FG den Erlass von Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen geltend. Das FG gab der Klage unter dem Vorsitz des FG-Präsidenten statt, ohne die Revision zuzulassen. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde wendete das beklagte Finanzamt (FA) hiergegen ein, dass das FG nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Das Urteil des FG sei unter dem Vorsitz des FG-Präsidenten ergangen, der zugleich Präsident eines Oberverwaltungsgerichts gewesen sei und den Vorsitz in insgesamt 5 Senaten geführt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der FG-Präsident bei der Leitung von zwei Obergerichten und 5 Senaten den sich hieraus ergebenden Anforderungen nachkommen könne.
Zuweisung im Umfang von mindestens 50 % der Arbeitskraft
Auf die Rüge des FA hob der BFH das Urteil des FG wegen eines Besetzungsmangels in der Person des FG-Präsidenten auf und verwies die Sache an das FG zurück. Der BFH betonte dabei, das Vertrauen in die Sachlichkeit der Entscheidungsfindung müsse gewährleistet sein. Dies setze bei einer Doppelpräsidentschaft formal einen Geschäftsverteilungsplan voraus, aus dem sich ergebe, mit welchem Teil seiner Arbeitskraft der FG-Präsident seinem FG-Senat zugewiesen sei. Nur dann könne beurteilt werden, ob der FG-Präsident entsprechend dem Leitbild eines Richterpräsidenten im erforderlichen Umfang seiner spruchrichterlichen Tätigkeiten nachkomme. Der BFH sah dabei eine Zuweisung im Umfang von mindestens 50 % der Arbeitskraft zur Senatsarbeit im FG als erforderlich an.
Besetzungsmangel im konkreten Fall
Da der Geschäftsverteilungsplan des FG hierzu keine Angaben enthielt, bejahte der BFH bereits aus diesem Grund den Besetzungsmangel. Ob eine Doppelpräsidentschaft bei Gerichten unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten überhaupt zulässig ist, war nicht zu entscheiden. Der BFH betonte allerdings die Bedeutung der Finanzgerichtsbarkeit als eigenständiger Fachgerichtsbarkeit.
Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat nunmehr in einem zweiten Rechtsgang seine Entscheidung unter dem Vorsitz des geschäftsplanmäßigen Vertreters des FG-Präsidenten zu treffen. Hierfür wies der BFH vorsorglich auf eine Reihe materiell-rechtlicher Aspekte hin, denen das FG nachzugehen hat.
BFH Beschluss vom 14.03.2019 - V B 34/17 (veröffentlicht am 27.03.2019)
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