Dogsitting außer Haus ist keine haushaltsnahe Dienstleistung
Hintergrund:
Ein Hundebesitzer ließ seine beiden Hunde mehrfach im Monat von einem sog. Dogsitter betreuen. Der Dienstleister holte die Hunde an der Wohnung des Besitzers ab und brachte sie später wieder dorthin zurück. Die Kosten in Höhe von 2.750 EUR (in 2008) und 4.702 EUR (in 2009) machte der Besitzer in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend.
Entscheidung:
Das FG urteilte, dass die Kosten nicht abziehbar sind. Sie sind zwar "haushaltsnah", da die Hundebetreuung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweist, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird und regelmäßig anfällt. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kommt dennoch nicht in Betracht, weil eine weitere entscheidende Voraussetzung nicht erfüllt ist: Die Hundebetreuung wurde nicht "im Haushalt" ausgeübt, wie von § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG gefordert.
Das gesetzliche Erfordernis, dass eine begünstigte Tätigkeit "im Haushalt" ausgeübt werden muss, kann nur im Sinne einer räumlichen Abgrenzung verstanden werden. Die Tätigkeit muss demnach an Orten ausgeübt werden, die zum Haushalt gehören (z. B. Privaträume, Garten, Garage).
Der Hundebesitzer hatte argumentiert, dass schließlich auch Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden, obwohl diese räumlich ebenfalls nicht im Haushalt ausgeübt werden. Das FG widersprach dem und erklärte, dass Umzugsdienstleistungen sehrwohl zu einem wesentlichen Teil im unmittelbaren häuslichen Bereich ausgeübt werden. Denn schließlich muss die alte Wohnung aus- und die neue Wohnung eingeräumt werden. Dahingegen wurde die Hundebetreuung im Urteilsfall vollumfänglich außerhalb der Wohnung ausgeübt.
(FG Münster, Urteil v. 25.5.2012, 14 K 2289/11 E)
Praxishinweis:
Das Urteil zeigt, dass das steuerliche "Schicksal" von Kosten der Haustierbetreuung maßgeblich davon abhängt, an welchem Ort die Betreuung stattfindet. Die Argumentation des FG lässt erkennen, dass die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind, sofern die Betreuung innerhalb der eigenen vier Wände bzw. des eigenen Gartens erfolgt. Verlassen Haustier und Dogsitter hingegen die Grundstücksgrenzen, entfällt die Steuervergünstigung.
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
69
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
22.09.2026
-
Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen
21.09.2026
-
Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags
21.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
21.09.2026
-
Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
-
Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
-
Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026
-
Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum
16.09.2026
-
Sonderabschreibung nach § 7b EStG für getrennte Doppelhaushälfte
16.09.2026