Differenzkindergeld bei Bezug zu zwei Staaten
Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Inland. Ihr jüngstes Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diese betragen monatlich für Kinder bis zum 16. Lebensjahr 200 CHF und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 250 CHF. Nach Auffassung des 3. Senats bestand ein Anspruch auf Familienleistungen nach Schweizer Recht und deutschem Recht (Kindergeld). Daher sei zunächst zu bestimmen, welcher Staat für die Gewährung einer Familienleistung vorrangig zuständig ist. Nach der einschlägigen Verordnung (EG), die nach dem sog. Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz auch im Verhältnis zur Schweiz gilt, sei dies im vorliegenden Fall der Beschäftigungsstaat Schweiz. Sodann ermittelte der 3. Senat für jedes Kind, ob und in welcher Höhe der Wohnsitzstaat Deutschland einen Unterschiedsbetrag bis zur Höhe des inländischen Kindergelds, sog. Differenzkindergeld, zu zahlen habe. Hierzu rechnete er kindbezogen die gewährte Schweizer Familienzulage in Euro um und berechnete für das jüngste Kind eine Schweizer Kinderzulage von 165,43 €. Diesen Betrag verglich er mit dem nach deutschem Kindergeldrecht zustehenden Betrag von 190 € monatlich und setzte zugunsten der Klägerin für ihr jüngstes Kind Differenzkindergeld von 24,57 € monatlich fest.
Unter dem Az. VI R 25/15 hat die unterlegene Familienkasse gegen die Entscheidung Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.2.2015, 3 K 1747/13, Haufe Index 7708646
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