Deutsche Piloten einer irischen Fluggesellschaft

Der Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden Piloten einer irischen Fluggesellschaft bleibt 2009 auch dann in Deutschland steuerfrei, wenn Irland auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat.

Diese Besteuerungslücke konnte der Gesetzgeber durch den Mitte 2013 eingeführten § 50d Absatz 9 Satz 3 EStG nicht rückwirkend schließen. Die Vorschrift ist wegen des für belastende Gesetze geltenden Rückwirkungsverbots im Streitjahr nicht anzuwenden. Dies hat der 1. Senat des FG Köln in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes  entschieden.

Die Finanzverwaltung hatte den von Irland nicht besteuerten Arbeitslohn des Piloten von 73.000 EUR bei der Steuerfestsetzung für 2009 der Besteuerung unterworfen. Der Pilot wehrte sich dagegen und beantragte beim Finanzamt erfolglos eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides. Das Finanzgericht gab dem Piloten nunmehr zumindest vorläufig Recht. Nach der im Aussetzungsverfahren vorgeschriebenen überschlägigen Prüfung stehe Deutschland nach Auffassung des 1. Senats insoweit kein Besteuerungsrecht zu.

Nach dem deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommen hat Irland das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn des Piloten. Wenn ein Pilot jedoch in Irland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, verzichtet Irland auf sein Besteuerungsrecht soweit an Arbeitstagen kein irischer Flughafen angeflogen wird. Mit Urteil v. 11.1.2012, I R 27/11 hat der BFH die Steuerfreiheit dieser Einnahmen bestätigt. Als Reaktion hierauf hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz v. 26.6.2013 ( 2013 1809) § 50d Abs. 9 Satz 3 eingeführt. Mit dieser Vorschrift will er rückwirkend in allen noch offenen Fällen Deutschland die Besteuerung ermöglichen.

Die gegen die Entscheidung des Senats zunächst vom Finanzamt erhobene Beschwerde vor dem BFH in München hat die Finanzverwaltung zurückgenommen. Der Beschluss ist somit rechtskräftig.

FG Köln, Beschluss v. 18.10.2013, 1 V 1635/13

FG Köln, Pressemitteilung v. 2.12.2013