FG Münster

Bonuszahlungen eines Dritten können den Vorsteuerabzug nachträglich mindern


Bonuszahlungen eines Dritten: Vorsteuerabzug mindern

Vom Franchisegeber an den Franchisenehmer weitergeleitete Bonuszahlungen können den Vorsteuerabzug nachträglich nach § 17 UStG mindern.

Vor dem FG Münster klagte eine GmbH, die in ein Franchisesystem eingebunden ist. Aufgrund von Rahmenvereinbarungen der Franchisegeberin mit Lieferanten erhalten Franchisenehmer Rabatte und Bonuszahlungen. Diese Zahlungen richten sich nach dem getätigten Nettoumsatz aller von der Franchisegeberin betreuten Abnehmer und wurden von den Lieferanten an die Franchisegeberin ausgezahlt, die diese an die Franchisenehmer weiterleitete.

Minderung des Vorsteuerabzugs

Das Finanzamt minderte den Vorsteuerabzug, den die Klägerin aus den Leistungen der Lieferanten in Anspruch genommen hat. Das FG Münster gab dem Finanzamt recht.

FG Münster, Urteil v. 5.3.2020, 5 K 1670/17 U, veröffentlicht am 15.4.2020


Schlagworte zum Thema:  Vorsteuerabzug , Umsatzsteuer
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