"Big Brother"-Gewinn ist einkommensteuerpflichtig
Hintergrund
A nahm 2004/2005 an der Sendung "Big Brother" teil. Dafür wurden Kandidaten 24 Stunden pro Tag von der Außenwelt abgeschlossen beobachtet und abgehört. Die Aufzeichnungen wurden u.a. im Fernsehen ausgestrahlt. Die Teilnehmer traten in Wettbewerben gegen einander an und hatten Aufgaben zu bewältigen. Durch Publikumsabstimmungen wurden jede Woche einzelne Kandidaten aus der Sendung herausgewählt. Die Teilnehmer erhielten wöchentlich eine Pauschale von 250 €. Im März 2005 wurde A vom Publikum zum Gewinner gewählt und erhielt den Projektgewinn von 1 Mio. EUR. Das FA und das FG nahmen steuerbare sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG an.
Entscheidung
Auch der BFH bejaht die Steuerpflicht. Sonstige Einkünfte i.S. v. § 22 Nr. 3 EStG liegen vor, soweit sie nicht zu vorrangigen Einkünften gehören. Eine vorrangige Einkunftsart liegt hier nicht vor, insbesondere kein Arbeitslohn, da A nicht Arbeitnehmer der Veranstalterin war. Eine steuerbare sonstige Leistung ist u.a. jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Dazu gehört jedes aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten. Unerheblich ist, ob Mühe, Qualität, schauspielerische Leistung oder sonstige auf das Veranstalterinteresse gerichtete Aktivitäten gefordert sind. Ferner sind Dauer und Häufigkeit ohne Bedeutung, sodass auch gelegentliches oder nur einmaliges Verhalten erfasst wird.
Entscheidend ist, dass das Entgelt (Gegenleistung) durch das Verhalten wirtschaftlich veranlasst (ausgelöst) wird. Es muss ein erwerbswirtschaftliches Verhalten vorliegen, für das ausreicht, dass der Betreffende die Gegenleistung als solche annimmt. Darin liegt der Unterschied zu Wetten, Lotterie- und anderen Glücksspielen.
Hiervon ausgehend ist der Veranlassungszusammenhang zwischen dem Verhalten des A und der Auszahlung des Projektgewinns gegeben. Der Gewinn wurde für das Verhalten der Teilnehmer ausgesetzt und mit der Annahme hat A das Preisgeld seiner erwerbswirtschaftlichen Sphäre zugeordnet. Zwar war der Sieg auch von Zufällen abhängig (Publikumsvoten), doch konnten die Teilnehmer - anders als bei einem Glücksspiel - die Publikumsentscheidungen durch ihr Verhalten beeinflussen.
Hinweis
Der BFH hebt den Unterschied zum reinen Glücksspiel hervor, bei dem der Teilnehmer keinen Einfluss auf den Gewinn nehmen kann. Damit werden auch "Casting-Shows", Star-Suche- und ähnliche Auslobungsveranstaltungen von der Steuerpflicht umfasst. Entscheidend ist letztlich die Frage, ob der Gewinn wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts, und zwar hinsichtlich des zu erbringenden Verhaltens hat. Der BFH stimmt damit grundsätzlich mit der Verwaltungsauffassung überein (BMF-Schreiben v. 30.5.2008, BStBl I 208, 645). Wie man sieht, kann - auch bei einer reinen Spaßveranstaltung - die Grenze zur Steuerpflicht sehr schnell überschritten sein. Gut, dass es da noch die Freigrenze von 256 EUR (!) gibt.
BFH Urteil vom 24.04.2012 - IX R 6/10 (veröffentlicht am 06.06.2012)
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