"Big Brother"-Gewinn ist einkommensteuerpflichtig
Hintergrund
A nahm 2004/2005 an der Sendung "Big Brother" teil. Dafür wurden Kandidaten 24 Stunden pro Tag von der Außenwelt abgeschlossen beobachtet und abgehört. Die Aufzeichnungen wurden u.a. im Fernsehen ausgestrahlt. Die Teilnehmer traten in Wettbewerben gegen einander an und hatten Aufgaben zu bewältigen. Durch Publikumsabstimmungen wurden jede Woche einzelne Kandidaten aus der Sendung herausgewählt. Die Teilnehmer erhielten wöchentlich eine Pauschale von 250 €. Im März 2005 wurde A vom Publikum zum Gewinner gewählt und erhielt den Projektgewinn von 1 Mio. EUR. Das FA und das FG nahmen steuerbare sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG an.
Entscheidung
Auch der BFH bejaht die Steuerpflicht. Sonstige Einkünfte i.S. v. § 22 Nr. 3 EStG liegen vor, soweit sie nicht zu vorrangigen Einkünften gehören. Eine vorrangige Einkunftsart liegt hier nicht vor, insbesondere kein Arbeitslohn, da A nicht Arbeitnehmer der Veranstalterin war. Eine steuerbare sonstige Leistung ist u.a. jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Dazu gehört jedes aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten. Unerheblich ist, ob Mühe, Qualität, schauspielerische Leistung oder sonstige auf das Veranstalterinteresse gerichtete Aktivitäten gefordert sind. Ferner sind Dauer und Häufigkeit ohne Bedeutung, sodass auch gelegentliches oder nur einmaliges Verhalten erfasst wird.
Entscheidend ist, dass das Entgelt (Gegenleistung) durch das Verhalten wirtschaftlich veranlasst (ausgelöst) wird. Es muss ein erwerbswirtschaftliches Verhalten vorliegen, für das ausreicht, dass der Betreffende die Gegenleistung als solche annimmt. Darin liegt der Unterschied zu Wetten, Lotterie- und anderen Glücksspielen.
Hiervon ausgehend ist der Veranlassungszusammenhang zwischen dem Verhalten des A und der Auszahlung des Projektgewinns gegeben. Der Gewinn wurde für das Verhalten der Teilnehmer ausgesetzt und mit der Annahme hat A das Preisgeld seiner erwerbswirtschaftlichen Sphäre zugeordnet. Zwar war der Sieg auch von Zufällen abhängig (Publikumsvoten), doch konnten die Teilnehmer - anders als bei einem Glücksspiel - die Publikumsentscheidungen durch ihr Verhalten beeinflussen.
Hinweis
Der BFH hebt den Unterschied zum reinen Glücksspiel hervor, bei dem der Teilnehmer keinen Einfluss auf den Gewinn nehmen kann. Damit werden auch "Casting-Shows", Star-Suche- und ähnliche Auslobungsveranstaltungen von der Steuerpflicht umfasst. Entscheidend ist letztlich die Frage, ob der Gewinn wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts, und zwar hinsichtlich des zu erbringenden Verhaltens hat. Der BFH stimmt damit grundsätzlich mit der Verwaltungsauffassung überein (BMF-Schreiben v. 30.5.2008, BStBl I 208, 645). Wie man sieht, kann - auch bei einer reinen Spaßveranstaltung - die Grenze zur Steuerpflicht sehr schnell überschritten sein. Gut, dass es da noch die Freigrenze von 256 EUR (!) gibt.
BFH Urteil vom 24.04.2012 - IX R 6/10 (veröffentlicht am 06.06.2012)
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
356
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
223
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
205
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
161
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
5. Gewinnermittlung
95
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
92
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
92
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
89
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
83
-
Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026
-
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
22.06.2026
-
Rückforderung einer auf ein Insolvenzanderkonto eingegangenen Zahlung
22.06.2026
-
Niedersächsisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
19.06.2026
-
Alle am 18.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
18.06.2026
-
Nutzung von Nebengebäuden beeinflusst Berechnung der Grundsteuer nicht
18.06.2026
-
Postlaufzeiten und Zugangsvermutung
17.06.2026
-
Passiver RAP bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts
16.06.2026
-
Grunderwerbsteuerbefreiung auf Anteilsvereinigungen bei Erbauseinandersetzungen
16.06.2026
-
Keine Kapitaleinkünfte bei unentgeltlicher Ratenzahlungsvereinbarung
15.06.2026