Bewertung von Forderungen
Die Klägerin betrieb eine Unternehmensberatung. Die Gewinnermittlung erfolgte mittels Bestandsvergleichs. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde beanstandet, dass offene Forderungen vollständig abgeschrieben worden waren, ohne dass Mahnbescheide oder Insolvenzverfahren beantragt wurden. Dagegen trug die Klägerseite vor, die Eintreibung sei wegen Drohungen gegen den Kläger und wegen dessen Gesundheitszustands nicht weiter verfolgt worden. Außerdem sei eine fristlose Kündigung des Beratungsdienstvertrags ausgesprochen worden. Die Betriebsprüfung sah insgesamt keine objektiv betrieblichen Gründe, die eine vollständige Abschreibung der Forderung rechtfertigen können. Nach erfolglosem Einspruch wurden im Rahmen des Klageverfahrens Nachweise über die Liquiditätsprobleme des Schuldners nachgereicht.
Forderungen am Bilanzstichtag strittig
Das FG sah die Klage als begründet an. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Forderungen am Bilanzstichtag strittig und daher nicht mehr zu aktivieren gewesen seien. Maßgebend für eine Aktivierung sei nach ständiger Rechtsprechung nicht, ob eine Forderung oder ein Anspruch fällig oder ein Recht realisierbar ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und damit einen realisierbaren Vermögenswert darstellt. Unter Berücksichtigung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips waren die Forderungen bis zum Bestreiten als rechtlich hinreichend sicher einzustufen.
Nach dem Bestreiten hätten die offenen Forderungen zum Bilanzstichtag nicht mehr aktiviert werden dürfen. Es bestand somit kein Aktivierungswahlrecht, sondern nach ständiger BFH-Rechtsprechung für die Handels- und die Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot. Aufgrund des Bestreitens konnte die Klägerin mit dem Zahlungseingang nicht mehr rechnen. Da im Rahmen einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich die Bewertung zum Bilanzstichtag und nicht der unterjährige Ansatz in der Buchführung maßgebend ist, war es im Ergebnis zutreffend, dass die Forderungen zunächst erfolgswirksam eingebucht und zum Bilanzstichtag abgeschrieben wurden.
Wann ist eine Aktivierung unzulässig
Nach den weiteren Ausführungen des FG ist die Aktivierung einer rechtlich entstandenen Forderung bereits dann unzulässig, wenn nach den Umständen des Falls schon am Bilanzstichtag damit gerechnet werden musste, dass diese bestritten wird. Die Grundsätze gelten auch für Steuerpflichtige, die freiwillig bilanzieren.
FG Münster, Urteil v. 6.3.2025, 7 K 2394/20 E, G
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
369
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
241
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
222
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
153
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
121
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
100
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
94
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
93
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
91
-
5. Gewinnermittlung
87
-
Vermietung eines Flugzeugs mit Verlusten
10.07.2026
-
Zur weiteren Anwendung des Koordinierungsrechts auf Kindergeldfälle nach dem Brexit
09.07.2026
-
Alle am 9.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.07.2026
-
Falsch hinterlegter Steuerschlüssel in einem ERP-System
08.07.2026
-
Grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung bei Abschluss einer Treuhandvereinbarung
06.07.2026
-
Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren
06.07.2026
-
Wiedereinsetzung nach Formmangel bei Klageeinreichung
06.07.2026
-
Vorlagebeschluss zur Anwendung von § 8c Satz 2 KStG a.F. ergänzt
06.07.2026
-
Aussetzungszinsen für Zeiträume vor 2019
03.07.2026
-
Alle am 2.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.07.2026