Bewertung von Forderungen
Die Klägerin betrieb eine Unternehmensberatung. Die Gewinnermittlung erfolgte mittels Bestandsvergleichs. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde beanstandet, dass offene Forderungen vollständig abgeschrieben worden waren, ohne dass Mahnbescheide oder Insolvenzverfahren beantragt wurden. Dagegen trug die Klägerseite vor, die Eintreibung sei wegen Drohungen gegen den Kläger und wegen dessen Gesundheitszustands nicht weiter verfolgt worden. Außerdem sei eine fristlose Kündigung des Beratungsdienstvertrags ausgesprochen worden. Die Betriebsprüfung sah insgesamt keine objektiv betrieblichen Gründe, die eine vollständige Abschreibung der Forderung rechtfertigen können. Nach erfolglosem Einspruch wurden im Rahmen des Klageverfahrens Nachweise über die Liquiditätsprobleme des Schuldners nachgereicht.
Forderungen am Bilanzstichtag strittig
Das FG sah die Klage als begründet an. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Forderungen am Bilanzstichtag strittig und daher nicht mehr zu aktivieren gewesen seien. Maßgebend für eine Aktivierung sei nach ständiger Rechtsprechung nicht, ob eine Forderung oder ein Anspruch fällig oder ein Recht realisierbar ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und damit einen realisierbaren Vermögenswert darstellt. Unter Berücksichtigung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips waren die Forderungen bis zum Bestreiten als rechtlich hinreichend sicher einzustufen.
Nach dem Bestreiten hätten die offenen Forderungen zum Bilanzstichtag nicht mehr aktiviert werden dürfen. Es bestand somit kein Aktivierungswahlrecht, sondern nach ständiger BFH-Rechtsprechung für die Handels- und die Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot. Aufgrund des Bestreitens konnte die Klägerin mit dem Zahlungseingang nicht mehr rechnen. Da im Rahmen einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich die Bewertung zum Bilanzstichtag und nicht der unterjährige Ansatz in der Buchführung maßgebend ist, war es im Ergebnis zutreffend, dass die Forderungen zunächst erfolgswirksam eingebucht und zum Bilanzstichtag abgeschrieben wurden.
Wann ist eine Aktivierung unzulässig
Nach den weiteren Ausführungen des FG ist die Aktivierung einer rechtlich entstandenen Forderung bereits dann unzulässig, wenn nach den Umständen des Falls schon am Bilanzstichtag damit gerechnet werden musste, dass diese bestritten wird. Die Grundsätze gelten auch für Steuerpflichtige, die freiwillig bilanzieren.
FG Münster, Urteil v. 6.3.2025, 7 K 2394/20 E, G
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
416
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
298
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
267
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
180
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
156
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
142
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
137
-
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters
135
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
126
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
120
-
Alle am 30.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
30.04.2026
-
Neue anhängige Verfahren im April 2026
30.04.2026
-
Gemeinnützigkeit einer Tax Law Clinic
30.04.2026
-
Kindergeldanspruch von Familie auf Reisen
29.04.2026
-
Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld eines angestellten Kommanditisten
29.04.2026
-
Neues zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen
27.04.2026
-
Fristsetzung zur Mittelverwendung
27.04.2026
-
Handgeldzahlungen im Profisport
27.04.2026
-
Alle am 23.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
23.04.2026
-
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer
22.04.2026