Bewertung von Forderungen

Die Klägerin betrieb eine Unternehmensberatung. Die Gewinnermittlung erfolgte mittels Bestandsvergleichs. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde beanstandet, dass offene Forderungen vollständig abgeschrieben worden waren, ohne dass Mahnbescheide oder Insolvenzverfahren beantragt wurden. Dagegen trug die Klägerseite vor, die Eintreibung sei wegen Drohungen gegen den Kläger und wegen dessen Gesundheitszustands nicht weiter verfolgt worden. Außerdem sei eine fristlose Kündigung des Beratungsdienstvertrags ausgesprochen worden. Die Betriebsprüfung sah insgesamt keine objektiv betrieblichen Gründe, die eine vollständige Abschreibung der Forderung rechtfertigen können. Nach erfolglosem Einspruch wurden im Rahmen des Klageverfahrens Nachweise über die Liquiditätsprobleme des Schuldners nachgereicht.
Forderungen am Bilanzstichtag strittig
Das FG sah die Klage als begründet an. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Forderungen am Bilanzstichtag strittig und daher nicht mehr zu aktivieren gewesen seien. Maßgebend für eine Aktivierung sei nach ständiger Rechtsprechung nicht, ob eine Forderung oder ein Anspruch fällig oder ein Recht realisierbar ist, sondern ob der Vermögensvorteil wirtschaftlich ausnutzbar ist und damit einen realisierbaren Vermögenswert darstellt. Unter Berücksichtigung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips waren die Forderungen bis zum Bestreiten als rechtlich hinreichend sicher einzustufen.
Nach dem Bestreiten hätten die offenen Forderungen zum Bilanzstichtag nicht mehr aktiviert werden dürfen. Es bestand somit kein Aktivierungswahlrecht, sondern nach ständiger BFH-Rechtsprechung für die Handels- und die Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot. Aufgrund des Bestreitens konnte die Klägerin mit dem Zahlungseingang nicht mehr rechnen. Da im Rahmen einer Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich die Bewertung zum Bilanzstichtag und nicht der unterjährige Ansatz in der Buchführung maßgebend ist, war es im Ergebnis zutreffend, dass die Forderungen zunächst erfolgswirksam eingebucht und zum Bilanzstichtag abgeschrieben wurden.
Wann ist eine Aktivierung unzulässig
Nach den weiteren Ausführungen des FG ist die Aktivierung einer rechtlich entstandenen Forderung bereits dann unzulässig, wenn nach den Umständen des Falls schon am Bilanzstichtag damit gerechnet werden musste, dass diese bestritten wird. Die Grundsätze gelten auch für Steuerpflichtige, die freiwillig bilanzieren.
FG Münster, Urteil v. 6.3.2025, 7 K 2394/20 E, G
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
582
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
579
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
537
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
426
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
379
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
378
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
313
-
Teil 1 - Grundsätze
307
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
272
-
5. Gewinnermittlung
237
-
Übernachtungspauschale bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit eines Berufskraftfahrers
09.07.2025
-
Nach § 69 AO haftender Personenkreis
08.07.2025
-
Bestimmung des Haftungsumfangs und Haftungsquote
08.07.2025
-
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
08.07.2025
-
Haftung im Insolvenzverfahren
08.07.2025
-
Ermessenausübung durch die Behörde
08.07.2025
-
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
07.07.2025
-
Steuerfreistellung des niederländischen Arbeitslohns
07.07.2025
-
Zur Verfassungsmäßigkeit des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG
07.07.2025
-
Kein Kindergeld nach Abbruch des Bundesfreiwilligendienstes
04.07.2025