Nachweis der Besteuerung ausländischen Arbeitslohns
Arbeitnehmer in Indien tätig
Vor dem FG Münster klagte ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2008 an insgesamt 241 Tagen für seine inländische Arbeitgeberin in Indien tätig war, jedoch weiterhin über einen Wohnsitz in Deutschland verfügte. Die Arbeitgeberin beauftragte einen indischen Steuerberater. Dieser erstellte eine Auflistung, aus der die Höhe der indischen Lohnsteuern hervorgeht und die auch den Namen des Klägers enthält. Zudem gibt es Zahlungsbelege über die von der Arbeitgeberin gezahlten Beträge. Der Kläger gab in Indien keine Einkommensteuererklärung ab. Strittig war nun die Besteuerung des indischen Arbeitslohns in Deutschland.
Nachweis der Besteuerung
Das Finanzamt war der Auffassung, dass eine Freistellung nach § 50d Abs. 8 EStG nicht in Betracht komme, da die tatsächliche Steuerzahlung im Ausland nicht durch Steuerbescheid oder personenbezogene Quellensteuerbescheinigung nachgewiesen worden sei. Hiergegen wehrte sich der Kläger erfolgreich. Das FG Münster gab der Klage statt.
FG Münster, Gerichtsbescheid v. 17.4.2020, 1 K 1035/11 E, veröffentlicht am 15.6.2020
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