Beiträge von Grenzgängern zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung
Das Gericht entschied über folgenden Fall: Die Kläger, ein Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland, waren in den Jahren 2016 bis 2018 in der Schweiz berufstätig und dort als Grenzgänger sozialversicherungspflichtig in der Schweizer AHV/IV. Streitpunkt ist, ob und in welchem Umfang die AHV/IV-Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 EStG berücksichtigt werden dürfen. Das Finanzamt behandelte sämtliche Beiträge zur AHV/IV wie Beiträge zur deutschen Rentenversicherung, was dazu führte, dass nur ein Teil der von den Klägern geleisteten Beiträge wegen Überschreitens des Höchstbetrags steuerlich abziehbar blieb. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die AHV-Beiträge oberhalb eines bestimmten Einkommens keine rentensteigernde Wirkung mehr entfalten würden. Sie seien daher in diesem Umfang keine Altersvorsorgeaufwendungen und es dürften nur die rentenrelevanten Beiträge in die steuerliche Berechnung einfließen. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück, da es allein auf die gesetzliche Beitragspflicht und die grundsätzliche Zugehörigkeit zum AHV-System ankomme. Die Kläger verfolgen ihr Begehren im Klageweg weiter.
Beiträge als Sonderausgaben
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Deutschland sei für die Besteuerung der Arbeitslöhne der in Deutschland wohnhaften, in der Schweiz arbeitenden Kläger zuständig. Der Arbeitslohn sei korrekt nach deutschem Steuerrecht erfasst worden. Die Beiträge zur Schweizer AHV/IV und Pensionskasse seien richtigerweise als Sonderausgaben anerkannt worden, auch wenn sie teilweise nicht rentenbildend seien. Eine Unterscheidung zwischen rentenrelevanten und nicht rentenrelevanten Beiträgen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Abzug sei jedoch auf die gesetzlichen Höchstbeträge begrenzt. Es liege weder ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) noch gegen das Freizügigkeitsrecht nach EU- und Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz vor. Die steuerlichen Unterschiede ergäben sich aus der fehlenden Harmonisierung der nationalen Systeme.
Revision zum BFH
Das FG hat die Revision zugelassen, weil es noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die sich mit nicht rentenbildenden Beiträgen zu ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs beschäftigt. Die Revision wurde eingelegt, Az beim BFH X R 10/25.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
271
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
236
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
228
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
209
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
170
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1491
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
144
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
130
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
125
-
Ausscheiden bei Pensionszusage nicht Aufgabe jeglicher Tätigkeiten
20.03.2026
-
Erlass einer Kindergeld-Rückforderung bei Weiterzahlung
20.03.2026
-
Alle am 19.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
19.03.2026
-
Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
17.03.2026
-
Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
-
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026