FG Baden-Württemberg

Beiträge von Grenzgängern zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung


Beiträge zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung

Trotz ihres Charakters als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3a EStG ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG i. V. mit § 10 Abs. 3 EStG Altersvorsorgeaufwendungen vom Werbungskostenabzug ausnimmt, den Sonderausgaben zuweist und ihren Abzug der Höhe nach beschränkt.

Das Gericht entschied über folgenden Fall: Die Kläger, ein Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland, waren in den Jahren 2016 bis 2018 in der Schweiz berufstätig und dort als Grenzgänger sozialversicherungspflichtig in der Schweizer AHV/IV. Streitpunkt ist, ob und in welchem Umfang die AHV/IV-Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 EStG berücksichtigt werden dürfen. Das Finanzamt behandelte sämtliche Beiträge zur AHV/IV wie Beiträge zur deutschen Rentenversicherung, was dazu führte, dass nur ein Teil der von den Klägern geleisteten Beiträge wegen Überschreitens des Höchstbetrags steuerlich abziehbar blieb. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die AHV-Beiträge oberhalb eines bestimmten Einkommens keine rentensteigernde Wirkung mehr entfalten würden. Sie seien daher in diesem Umfang keine Altersvorsorgeaufwendungen und es dürften nur die rentenrelevanten Beiträge in die steuerliche Berechnung einfließen. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück, da es allein auf die gesetzliche Beitragspflicht und die grundsätzliche Zugehörigkeit zum AHV-System ankomme. Die Kläger verfolgen ihr Begehren im Klageweg weiter.

Beiträge als Sonderausgaben

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Deutschland sei für die Besteuerung der Arbeitslöhne der in Deutschland wohnhaften, in der Schweiz arbeitenden Kläger zuständig. Der Arbeitslohn sei korrekt nach deutschem Steuerrecht erfasst worden. Die Beiträge zur Schweizer AHV/IV und Pensionskasse seien richtigerweise als Sonderausgaben anerkannt worden, auch wenn sie teilweise nicht rentenbildend seien. Eine Unterscheidung zwischen rentenrelevanten und nicht rentenrelevanten Beiträgen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Abzug sei jedoch auf die gesetzlichen Höchstbeträge begrenzt. Es liege weder ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) noch gegen das Freizügigkeitsrecht nach EU- und Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz vor. Die steuerlichen Unterschiede ergäben sich aus der fehlenden Harmonisierung der nationalen Systeme.

Revision zum BFH

Das FG hat die Revision zugelassen, weil es noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die sich mit nicht rentenbildenden Beiträgen zu ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs beschäftigt. Die Revision wurde eingelegt, Az beim BFH X R 10/25.

FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.3.2025, 3 K 1127/22


Schlagworte zum Thema:  Sonderausgaben , Grenzgänger
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