Beiträge von Grenzgängern zur Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung
Das Gericht entschied über folgenden Fall: Die Kläger, ein Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland, waren in den Jahren 2016 bis 2018 in der Schweiz berufstätig und dort als Grenzgänger sozialversicherungspflichtig in der Schweizer AHV/IV. Streitpunkt ist, ob und in welchem Umfang die AHV/IV-Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 EStG berücksichtigt werden dürfen. Das Finanzamt behandelte sämtliche Beiträge zur AHV/IV wie Beiträge zur deutschen Rentenversicherung, was dazu führte, dass nur ein Teil der von den Klägern geleisteten Beiträge wegen Überschreitens des Höchstbetrags steuerlich abziehbar blieb. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die AHV-Beiträge oberhalb eines bestimmten Einkommens keine rentensteigernde Wirkung mehr entfalten würden. Sie seien daher in diesem Umfang keine Altersvorsorgeaufwendungen und es dürften nur die rentenrelevanten Beiträge in die steuerliche Berechnung einfließen. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück, da es allein auf die gesetzliche Beitragspflicht und die grundsätzliche Zugehörigkeit zum AHV-System ankomme. Die Kläger verfolgen ihr Begehren im Klageweg weiter.
Beiträge als Sonderausgaben
Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Deutschland sei für die Besteuerung der Arbeitslöhne der in Deutschland wohnhaften, in der Schweiz arbeitenden Kläger zuständig. Der Arbeitslohn sei korrekt nach deutschem Steuerrecht erfasst worden. Die Beiträge zur Schweizer AHV/IV und Pensionskasse seien richtigerweise als Sonderausgaben anerkannt worden, auch wenn sie teilweise nicht rentenbildend seien. Eine Unterscheidung zwischen rentenrelevanten und nicht rentenrelevanten Beiträgen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Abzug sei jedoch auf die gesetzlichen Höchstbeträge begrenzt. Es liege weder ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) noch gegen das Freizügigkeitsrecht nach EU- und Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz vor. Die steuerlichen Unterschiede ergäben sich aus der fehlenden Harmonisierung der nationalen Systeme.
Revision zum BFH
Das FG hat die Revision zugelassen, weil es noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die sich mit nicht rentenbildenden Beiträgen zu ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs beschäftigt. Die Revision wurde eingelegt, Az beim BFH X R 10/25.
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
311
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
275
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
247
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
188
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
186
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
168
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
162
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
140
-
Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
-
Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
09.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
09.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026