Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung der sogenannten Wesentlichkeitsgrenze
Die Klägerin war im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2000 nach der seit 1999 geltenden Grenze von "mindestens 10 %" nicht wesentlich beteiligt. In den Vorjahren war sie zwar zu mindestens 10 % beteiligt, die Beteiligung überstieg indes nicht die bis 1998 geltende Wesentlichkeitsgrenze von "mehr als einem Viertel".
Nach Auffassung des 11. Senats des FG Düsseldorf kommt es auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Wesentlichkeitsgrenze an. Er hat dies im Wesentlichen aus dem Beschluss des BVerfG v. 7.7.2010, 2 BvR 748/05 u.a., BGBl 2010 I S. 1296 abgeleitet.
Das Urteil widerspricht der Auffassung des 13. Senats des FG Düsseldorf, Urteil v. 30.8.2011, 13 K 200/03, EFG 2011 S. 2150) und des Niedersächsischen FG, Urteil v. 28.2.2012, 12 K 10250/09, EFG 2012 S. 1337) sowie der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 20.12.2010, BStBl 2011 I S.16).
Hingegen stimmt es mit dem vom BFH im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Standpunkt (BFH, Beschluss v. 24.2.2012, IX B 146/11, BStBl 2012 II S. 335) überein.
Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 15.11.2012, 11 K 2312/11 E
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