Steuerliche Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen
Hintergrund:
Ein im Inland ansässiger Unternehmensberater (U) erzielte in der Schweiz gewerbliche Einkünfte, die nach dem DBA-Schweiz in Deutschland steuerfrei sind, allerdings dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen. Auf diese Einkünfte hatte U obligatorische Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung in der Schweiz entrichtet. Die Beitragszahlungen hat er bei der Ermittlung seines der Schweizer Bundessteuer unterliegenden Einkommens abgezogen. In seiner deutschen Einkommensteuererklärung machte U die Beiträge als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt versagte jedoch sowohl den Sonderausgabenabzug als auch den Abzug der Beiträge bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG.
Entscheidung des BFH:
Der BFH gab dem Finanzamt Recht.
Zwar seien auch die Beiträge an einen ausländischen Sozialversicherungsnehmer grundsätzlich als Vorsorgeaufwendungen abziehbar (BFH Urteil vom 24.06.2009 - X R 57/06, BStBl II 2009 S. 1000). Dem Sonderausgabenabzug stehe jedoch die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG entgegen, nach der die Vorsorgeaufwendungen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen dürfen. Die sei hier jedoch der Fall, weil die steuerfreien Einnahmen verpflichtend der Finanzierung der Vorsorgeaufwendungen dienten.
Eine Berücksichtigung der Beiträge bei der Bemessung des auf das zu versteuernde Einkommen des U anzuwendenden Steuersatzes komme ebenfalls nicht in Betracht. In § 32b EStG sei bestimmt, dass die durch ein Doppelbesteuerungsabkommen freigestellten „Einkünfte“ den anzuwendenden Steuersatz erhöhen oder vermindern. Sonderausgaben zählten aber nicht zu den Einkünften, sondern würden erst im Anschluss an die Ermittlung der Einkünfte vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 2 Abs. 4 EStG). Dies schließe ihre Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus (vgl. BFH Urteil vom 03.11.2010 - I R 73/09, BFH/NV 2011 S. 773).
Hinweis:
Der Kläger hatte in diesem Verfahren auch vorgebracht, dass aufgrund des Paradigmenwechsels bei der Rentenbesteuerung im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 05.07.2004 die Vorsorgeaufwendungen nicht nur Maßnahmen der Einkommensverwendung seien, sondern Aufwendungen zur Einkünfteerzielung. Dazu führte der BFH aus, dass die Altersvorsorgeaufwendungen seit der Neuregelung durch das AltEinkG zwar unstreitig ihrer Natur nach Werbungskosten seien. Der Gesetzgeber habe diese Aufwendungen aber trotz ihrer Rechtsnatur konstitutiv den Sonderausgaben zugewiesen. Dies sei verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH Urteil vom 09.12.2009 - X R 28/07, BFH/NV 2010 S. 348, m.w.N.). Zudem sei der Wortlaut des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG durch das AltEinkG nicht geändert worden.
BFH Urteil vom 18.04.2012 - X R 62/09 (veröffentlicht am 18.07.2012)
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