Aufzug mit Hauptzweck Materialtransport Betriebsvorrichtung

Ein auf die speziellen betrieblichen Bedürfnisse ausgerichteter Aufzug ist Betriebsvorrichtung, selbst wenn er im Nebenzweck auch der Personenbeförderung dient.

Hintergrund

Der Streit ging darum, ob eine Aufzugsanlage eine Betriebsvorrichtung und damit ein investitionszulagenbegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut darstellt. Da sich der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts im Zulagenrecht nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen bestimmt, kommt der Entscheidung über das Zulagenrecht hinaus allgemeine Bedeutung zu.

Ein Bäcker ließ in sein ausschließlich betrieblich genutztes Produktionsgebäude eine Aufzugsanlage einbauen. Diese ist zum Transport von bis zu 16 Personen und Lasten bis 1.600 kg zugelassen. Mit dem Aufzug werden Materialien zwischen den Fertigungsetagen hin- und her befördert. Der Aufzug wird von Personen zur Begleitung der Lasten und auch zur reinen Personenbeförderung genutzt. Das FA sah die Anlage nicht als bewegliches Wirtschaftsgut (Betriebsvorrichtung), sondern als Gebäudebestandteil an, der Aufzug auch zur Personenbeförderung geeignet sei und auch dazu benutzt werde.

Entscheidung

Der BFH legt den Begriff der Betriebsvorrichtung großzügiger aus.

Mit dem Aufzug werden die Backwaren zu verschiedenen Fertigungsstationen transportiert. Er dient damit - vergleichbar mit einen Förderband - unmittelbar der Fabrikation und stellt damit eine Betriebsvorrichtung dar.

Dem steht nicht entgegen, dass der Aufzug auch zur Personenbeförderung genutzt werden kann und tatsächlich auch dazu genutzt wird. Entscheidend ist nicht die objektive Eignung zur Personenbeförderung, sondern die konkret ausgeübte gewerbliche Tätigkeit. Die abstrakte Unterscheidung zwischen Personen- und Lastenaufzug ist daher nicht maßgeblich.

Unschädlich ist damit jedenfalls das Fahren von Personen im Aufzug zum Zweck der Waren- und Lastenbegleitung, da dies unmittelbar dem Betriebsablauf dient.

Der Qualifizierung als Betriebsvorrichtung steht aber auch die Nutzung zum Zweck der reinen Personenbeförderung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Anlage dem Betrieb als Hauptzweck dient. Sie muss nicht ausschließlich dem Gewerbebetrieb dienen.

Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zur Feststellung der auf die Anlage entfallenden Kosten zurück. Dabei weist der BFH darauf hin, dass ein im Gebäude befindlicher Aufzugsschacht regelmäßig konstruktive Funktionen hat und Teil des Gebäudes ist.

Hinweis

Ob die Anlage dem Betrieb als Hauptzweck dient, bestimmt sich nicht rein quantitativ nach der Anzahl der Lasten- und Personenbeförderungen. Entscheidend sind Sachgesichtspunkte wie Traglast, Bauart, Ausstattung und Kabinengröße. Abzustellen ist daher darauf, ob ein Aufzug auf die speziellen betrieblichen Bedürfnisse ausgerichtet ist und eigens dafür eingebaut wurde.



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