Ein Aufzug mit dem Hauptzweck des Materialtransports ist Betriebsvorrichtung
Hintergrund
Der Streit ging darum, ob eine Aufzugsanlage eine Betriebsvorrichtung und damit ein investitionszulagenbegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut darstellt. Da sich der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts im Zulagenrecht nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen bestimmt, kommt der Entscheidung über das Zulagenrecht hinaus allgemeine Bedeutung zu.
Ein Bäcker ließ in sein ausschließlich betrieblich genutztes Produktionsgebäude eine Aufzugsanlage einbauen. Diese ist zum Transport von bis zu 16 Personen und Lasten bis 1.600 kg zugelassen. Mit dem Aufzug werden Materialien zwischen den Fertigungsetagen hin- und her befördert. Der Aufzug wird von Personen zur Begleitung der Lasten und auch zur reinen Personenbeförderung genutzt. Das FA sah die Anlage nicht als bewegliches Wirtschaftsgut (Betriebsvorrichtung), sondern als Gebäudebestandteil an, der Aufzug auch zur Personenbeförderung geeignet sei und auch dazu benutzt werde.
Entscheidung
Der BFH legt den Begriff der Betriebsvorrichtung großzügiger aus.
Mit dem Aufzug werden die Backwaren zu verschiedenen Fertigungsstationen transportiert. Er dient damit - vergleichbar mit einen Förderband - unmittelbar der Fabrikation und stellt damit eine Betriebsvorrichtung dar.
Dem steht nicht entgegen, dass der Aufzug auch zur Personenbeförderung genutzt werden kann und tatsächlich auch dazu genutzt wird. Entscheidend ist nicht die objektive Eignung zur Personenbeförderung, sondern die konkret ausgeübte gewerbliche Tätigkeit. Die abstrakte Unterscheidung zwischen Personen- und Lastenaufzug ist daher nicht maßgeblich.
Unschädlich ist damit jedenfalls das Fahren von Personen im Aufzug zum Zweck der Waren- und Lastenbegleitung, da dies unmittelbar dem Betriebsablauf dient.
Der Qualifizierung als Betriebsvorrichtung steht aber auch die Nutzung zum Zweck der reinen Personenbeförderung nicht entgegen. Entscheidend ist, dass die Anlage dem Betrieb als Hauptzweck dient. Sie muss nicht ausschließlich dem Gewerbebetrieb dienen.
Der BFH hob das FG-Urteil auf und verwies die Sache an das FG zur Feststellung der auf die Anlage entfallenden Kosten zurück. Dabei weist der BFH darauf hin, dass ein im Gebäude befindlicher Aufzugsschacht regelmäßig konstruktive Funktionen hat und Teil des Gebäudes ist.
Hinweis
Ob die Anlage dem Betrieb als Hauptzweck dient, bestimmt sich nicht rein quantitativ nach der Anzahl der Lasten- und Personenbeförderungen. Entscheidend sind Sachgesichtspunkte wie Traglast, Bauart, Ausstattung und Kabinengröße. Abzustellen ist daher darauf, ob ein Aufzug auf die speziellen betrieblichen Bedürfnisse ausgerichtet ist und eigens dafür eingebaut wurde.
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
311
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
275
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
247
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
188
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
186
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
168
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
162
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
140
-
Nacherhebung der Lohnsteuer zum Pauschalsteuersatz
10.04.2026
-
Abfärberegelung bei Kooperation von Rechtsanwälten
10.04.2026
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
09.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
09.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026