Aufwendungsersatz als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt
Hintergrund
Die inländische Eisenbahnunternehmerin X hatte mit einem schwedischen Eisenbahnunternehmen (S) ein Abkommen über den Betrieb einer Zuglinie zwischen einem Ort im Inland und einem Ort in Schweden abgeschlossen. Alle Einnahmen und Kosten wurden bei S erfasst. S erstellte und verkaufte auch die Tickets. Gewinn und Verlust wurden zu gleichen Teilen auf X und S aufgeteilt.
X stellte gegenüber S monatlich die von ihr (X) getragenen Kosten auf deutscher Seite (Service-, Trassen-, Traktions-, Versicherungskosten usw.) in Rechnung, und zwar ohne USt-Ausweis. Das FA ging dagegen davon aus, X habe im Inland steuerpflichtige Leistungen an S erbracht. Dieser Auffassung folgte das FG und im anschließenden Revisionsverfahren auch der BFH.
Entscheidung
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Entgeltcharakter bei Aufwendungsersatz bejaht der BFH, dass X mit ihrer Tätigkeit auf dem inländischen Streckenabschnitt Leistungen gegen Entgelt erbracht hat. Die Entgeltlichkeit ergibt sich daraus, dass S vereinbarungsgemäß die bei X anfallenden Kosten erstattete. Dabei kann offen bleiben, ob zwischen X und S ein Gesellschaftsverhältnis bestand. Denn bei einem Gesellschaftsverhältnis wären die Leistungen nur dann als außerhalb eines Leistungsaustauschs erbracht anzusehen, wenn eine lediglich gewinnabhängige Vergütung vorläge. Davon war im Streitfall indes nicht auszugehen, da die Zahlung des Aufwendungsersatzes nicht unter dem Vorbehalt einer Gewinnentstehung stand. Die allgemeine Gewinnbeteiligung steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu dem daneben - außerhalb der Gewinnverteilungsabrede - vereinbarten Aufwendungsersatz.
Die entgeltlichen Leistungen der X sind auch im Inland steuerbar. Es handelt sich um eine im Inland erbrachte Personenbeförderung, da X die Beförderung nur auf dem inländischen Streckenanteil durchführte. Lehnt man eine Beförderungsleistung ab, ergibt sich die Steuerbarkeit aufgrund des inländischen Unternehmenssitzes der X.
Hinweis
Von allgemeiner Bedeutung sind die Ausführungen des BFH zur Entgeltlichkeit bei Leistungen, die ein Gesellschafter an seine Gesellschaft erbringt. Diese sind steuerbar, wenn ihnen ein Rechtsverhältnis zugrunde liegt, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, z.B. wenn der Gesellschafter einen Gegenstand nicht gegen Beteiligung am Gewinn oder Verlust in die Gesellschaft einbringt, sondern ihn gegen Zahlung eines Entgelts verpachtet. Es liegt auch keine sog. Gewinnpoolung vor, bei der mehrere Unternehmer im eigenen Namen Geschäfte betreiben und aufgrund interner Vereinbarung ihre Erlöse nach Abzug der Unkosten nach einem Schlüssel auf sich aufteilen, so dass es an einem Leistungsaustauschverhältnis unter ihnen fehlt. Denn im Streitfall wurde das Projekt den Reisenden gegenüber allein von S durchgeführt.
Im Übrigen führt der BFH noch aus, dass es sich im Streitfall nicht um die Sonderfälle der umsatzsteuerfreien "Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecke und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland" (§ 4 Nr. 6 Buchst a UStG) gehandelt hat.
Da es zwischen Deutschland und Schweden keine direkte Schienenverbindung gibt, kann es wohl nur um die Strecken zwischen den Bahnhöfen und den Fährhäfen gegangen sein.
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