Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags wegen Corona-Pandemie
Gewinnabführungsvertrag wurde aufgehoben
Eine GmbH ist Teil eines europaweit tätigen Handelskonzerns. Zwischen der GmbH und ihrer Konzernmutter bestand seit 2017 ein ertragsteuerliches Organschaftsverhältnis. Der bestehende Gewinnabführungsvertrag wurde im Jahr 2020 aufgehoben. Dies erfolgte vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und des am 16.3.2020 beschlossenen erstmaligen bundesweiten "Lockdowns". Das Finanzamt wertete dies nicht als wichtigen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG, welcher für eine Abkürzung der Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags gegeben sein muss. Demzufolge wurden die Bescheide ab 2017 geändert; die Einsprüche hiergegen blieben erfolglos.
Corona-Pandemie begründet keine vorzeitige Beendigung
Das FG hat die hiergegen erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Es kommt zum Ergebnis, dass die durch die Corona-Pandemie entstandenen wirtschaftlichen Unsicherheiten eine vorzeitige Beendigung des Organschaftsverhältnis nicht rechtfertigen. Ein wichtiger Grund für die Abkürzung der Mindestlaufzeit kann bei einer drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Organgesellschaft, die wiederum unmittelbar die Existenz des Organträgers bedroht, gegeben sein.
Ein durch die Lockdown-Maßnahmen bedingter Umsatzrückgang und eine damit einhergehende vorübergehende Verschlechterung der Ertragslage stellen keinen wichtigen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG dar. Nach Auffassung des FG hat keine dauerhafte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der GmbH als Organgesellschaft gedroht, welche die Existenz des Organträgers in Frage hätte stellen können. Nicht jede Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen reicht für die Annahme einer Kündigung aus wichtigem Grund aus. Das Finanzamt hat damit den ursprünglich positiven Feststellungsbescheid zu Recht aufgehoben.
Lage war nicht existenzgefährdend
Mit ursächlich für die ablehnende Entscheidung war wohl auch die Argumentation der Klägerin, welche im Einspruchsverfahren die Lage "nicht als existenzgefährdet" bezeichnet hatte. Auch ein Gutachten kam zum Ergebnis, dass keine akuten wirtschaftlichen Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsprobleme bestanden, eine Insolvenz der Klägerin zwar möglich, aber nicht unausweichlich sei.
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