Die Agentur für Arbeit muss Einkommen, das länger als zwei Jahre vor dem Ende der Elternzeit erzielt wird, bei ihren Berechnungen für zu bewilligendes Arbeitslosengeld nicht mehr berücksichtigen.

Hintergrund:

In einem vor dem Sozialgericht Mainz verhandelten Verfahren verlangte eine Mutter die Überprüfung der Höhe des ihr von der Agentur für Arbeit bewilligten Arbeitslosengeldes. Ihrer Ansicht nach müsste der Anspruch höher sein. Die Mutter befand sich die letzten vier Jahre vor ihrer Arbeitslosmeldung in Elternzeit und erzielte in dieser Zeit kein Einkommen. Das relativ hohe Gehalt, das sie vor der Elternzeit verdient hatte, war von der Agentur für Arbeit bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt worden. Stattdessen wurden fiktive Beträge zugrunde gelegt, von denen anzunehmen sei, dass sie von der Klägerin in einem möglichen neuen Arbeitsverhältnis verdient werden könnten.

Entscheidung:

In der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2012 wies das Sozialgericht darauf hin, dass sowohl das Bundessozialgericht, wie auch das Bundesverfassungsgericht entschieden haben, dass es mit dem Grundgesetz im Einklang steht, wenn die Agentur für Arbeit Einkommen, das länger als zwei Jahre vor dem Ende der Elternzeit erzielt wird, bei ihren Berechnungen nicht mehr berücksichtigt.

Das Arbeitslosengeld soll das Arbeitsentgelt ersetzen, das die Klägerin wegen der Arbeitslosigkeit aktuell, also in einer potentiellen neuen Beschäftigung, nicht erzielt. Bei Einkommen, das in den letzten zwei Jahren verdient wurde, kann noch vermutet werden, dass ein aktueller Verdienst ähnlich hoch ausfallen würde. Diese Vermutung ist bei noch länger zurückliegendem Einkommen jedoch nicht mehr gerechtfertigt. Die Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) noch gegen Art. 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie).

 

(Sozialgericht Mainz, S 4 AL 204/10)