Arbeitnehmerrabatte bei Jahreswagen
Hintergrund
A ist Arbeitnehmer bei einem Automobilhersteller. In den Jahren 2000 bis 2005 erwarb er jeweils von seinem Arbeitgeber hergestellte Neufahrzeuge (sog. Jahreswagen), auf die er einen Mitarbeiterrabatt von 21,5 % auf den Listenpreis bekam. Das Finanzamt besteuerte die sich aus den Rabatten ergebenden geldwerten Vorteile nach dem BMF-Schreiben v. 30.1.1996 (BStBl I 1996 S. 114) und setzte insoweit einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn an, als die vom Arbeitgeber gewährten Rabatte die Hälfte der durchschnittlichen Händlerrabatte überstieg. Dagegen wandte A ein, dass Arbeitslohn allenfalls insoweit vorliege, als der Arbeitgeberrabatt über das hinausgehe, was auch fremde Dritte als Rabatt erhielten.
Wie er Zeitungsartikeln und Anzeigen entnommen habe, habe sein Arbeitgeber Endverbrauchern Rabatte von 17,5 % bis 20 % angeboten, so dass sich allenfalls ein geldwerter Vorteil von 2 % ergebe. Der Arbeitgeber hatte allerdings angegeben, fremden Letztverbrauchern für die von A erworbenen jeweiligen Fahrzeugtypen lediglich folgende Rabatte eingeräumt zu haben: 9,05 % (2000), 7,51 % (2001), 4,57 % (2002), 6,0 % (2003), 6,72 % (2004) sowie 6,47 % (2005).
Entscheidung des BFH
Der BFH gab dem A dem Grunde nach Recht. Er entschied, dass übliche, auch Dritten eingeräumte Rabatte bei Arbeitnehmern nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Dabei ging der BFH allerdings nicht von den von A unsubstantiiert vorgetragenen Rabatten aus, sondern von den vom Arbeitgeber angegebenen Rabatten, die auch das Finanzgericht mit bindender Wirkung für den BFH festgestellt hatte.
1. Zum Arbeitslohn gehören zwar Vorteile, die Arbeitnehmern dadurch zufließen, dass ihnen ihr Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses Waren zu einem besonders günstigen Preis verkauft. Ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber tatsächlich einen besonders günstigen, durch das Arbeitsverhältnis veranlassten Preis eingeräumt hat, ist durch einen Vergleich mit dem üblichen Preis festzustellen. Maßgebend ist danach der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 EStG) und der Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet (§ 8 Abs. 3 EStG; vgl. zum Angebotspreis das zusammen mit dem Besprechungsurteil veröffentlichte Urteil des BFH VI R 30/09).
2. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung wählen, ob er den zu versteuernden geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag (4 %) und ohne Rabattfreibetrag (1.080 Euro) oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet haben will.
Dabei ist die Grundnorm der Bewertung § 8 Abs. 2 EStG, der in Übereinstimmung mit dem Lohnbegriff Rabatte des Arbeitgebers erst dann und nur in der Höhe als geldwerten Vorteil erfasst, als der Preis überschritten wird, der für das gleiche Produkt am Markt von fremden Dritten zu entrichten ist. § 8 Abs. 3 EStG ist die Spezialnorm und hat tendenziell begünstigenden Charakter, weil noch ein Bewertungsabschlag und ein Rabattfreibetrag abgezogen werden. Allerdings kann die Anwendung dieser Norm sich nachteilig auswirken, wenn der vom Arbeitgeber angebotene Endpreis und der günstigste Preis am Markt so stark voneinander abweichen, dass trotz des Bewertungsabschlags und des Rabattfreibetrags ein geldwerter Vorteil erfasst wird, der nach dem Maßstab der Grundnorm tatsächlich nicht vorliegt. Deshalb muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, die Höhe des geldwerten Vorteils entweder nach § 8 Abs. 2 EStG oder nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten zu lassen.
Hinweis
Der BFH hatte bereits früher entschieden, dass der Arbeitnehmer bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Jahreswagen zwischen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 EStG wählen kann (Urteil v. 5.9.2006 VI R 41/02, BStBl II 2007 S. 309). Der BMF hatte jedoch in einem sog. Nichtanwendungserlass die Finanzbehörden angewiesen, die Rechtsgrundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (BMF-Schreiben v. 28.3.2007, BStBl I 2007 S. 464), weil nach seiner Auffassung ein solches Wahlrecht nicht dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes entspreche. Dagegen hat der BFH in der Besprechungsentscheidung an seiner Entscheidung zum Wahlrecht ausdrücklich festgehalten und die Gründe dafür noch einmal ausführlich dargelegt.
Urteil v. 26.7.2012, VI R 27/11, veröffentlicht am 7.11.2012
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