Vorlage von Vertragsentwürfen bei Antrag auf verbindliche Auskunft
Der Kläger ist als Wirtschaftsingenieur nichtselbstständig tätig und unterhält ein Flugzeug mit US-amerikanischer Zulassung, das er selbst fliegt. Rechtlicher Eigentümer des Flugzeugs ist der US-amerikanische Trust T.
Über den Betrieb des Flugzeugs schloss der Kläger mit T einen Betreibervertrag. Da die steuerrechtliche Beurteilung des Flugbetriebs umstritten war, stellte der Kläger beim Finanzamt einen Antrag auf verbindliche Auskunft. Dazu legte er den geltenden Betreibervertrag mit Anhängen vor und fasste den Inhalt der beabsichtigten Änderungen zusammen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da der Kläger nicht die vollständigen Vertragsentwürfe vorgelegt hat.
Vertragsentwürfe müssen vorliegen
Das Finanzgericht hat dem Finanzamt Recht gegeben und entschieden, dass der Kläger den noch nicht verwirklichten Sachverhalt nicht umfassend und in sich abgeschlossen dargestellt hat. Dazu hätte er insbesondere den zukünftigen Betreibervertrag im vollen Wortlaut vorlegen müssen.
Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft hat nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 StAuskV u. a. eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts zu enthalten. Hierzu muss der Antragsteller dem Finanzamt sowohl alle tatsächlichen Merkmale mitteilen, auf deren Verwirklichung es ihm ankommt, als auch alle weiteren Umstände, die nach der Rechtsauffassung des Finanzamts für die Beantwortung der vom Antragsteller gestellten Rechtsfragen von Bedeutung sind. Demzufolge darf sich der Antragsteller nicht nur auf eine Zusammenfassung beschränken oder nur ausgewählte Sachverhaltsausschnitte wiedergeben. Gehört zu dem noch nicht verwirklichten Sachverhalt der Abschluss oder die Änderung eines Vertrags, muss der Antragsteller grundsätzlich den vollen Vertragsentwurf oder den vollständigen Vertrag und den vollständigen Entwurf des Änderungsvertrags vorlegen.
Angaben bei Antragstellung auf verbindliche Auskunft
Steuerpflichtige sollten bei der Antragstellung alle Angaben zu dem noch nicht verwirklichten Sachverhalt machen, die nach der Rechtsauffassung des Finanzamts zur Beantwortung der formulierten Rechtsfragen erforderlich sind. Dabei können sie sich wegen der verfahrensrechtlichen Fragen an dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung sowie sonstigen veröffentlichten Verwaltungsanweisungen orientieren.
FG Nürnberg, Urteil v. 5.12.2017, 2 K 844/17, Haufe Index 11516985
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
311
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
279
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
275
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
247
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
188
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
186
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
168
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
162
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
157
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
140
-
Aktivierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung
09.04.2026
-
"Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
09.04.2026
-
Alle am 9.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
09.04.2026
-
Schätzung der Anzahl von Familienheimfahrten bei fehlenden Belegen
08.04.2026
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026
-
Rückstellungsbildung bei einem Vorruhestandsmodell
02.04.2026
-
Alle am 2.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.04.2026