Anhebung des Vergnügungsteuersatzes im Land Berlin

Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden und die Klagen zweier Spielhallenbetreiber abgewiesen.
Die in Berlin tätigen Unternehmen hatten übereinstimmend geltend gemacht, dass die Erhöhung des Steuersatzes von 11 % auf 20 % zum 1.1.2011 verfassungswidrig sei. Sie bezweifelten die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin, da die Voraussetzungen des Art. 105 Abs. 2a GG für die Erhebung so genannter örtlicher Aufwandsteuern nicht erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift können die Länder eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern, die in der Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Hundesteuer. Die Klägerinnen machten geltend, dass bei einem derart hohen Steuersatz eine Aufwandsteuer nicht mehr gegeben sei, da der Gesetzgeber ausschließlich den Spielhallenbetreiber, nicht jedoch die Spieler belaste. Im Zusammenwirken mit weiteren Auflagen zur Gestaltung der Spielhallen, die das Land Berlin mit der Neufassung seines Spielhallengesetz geschaffen habe, werde die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit verletzt.
Der 6. Senat des FG ist dem nicht gefolgt und hat festgestellt, dass die Berliner Vergnügungsteuer dem Typus nach eine Aufwandsteuer im beschriebenen Sinne sei. Zwar werde mit der im Oktober 2009 beschlossenen Erhöhung des Steuersatzes in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit eingegriffen. Dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber die Spielsucht bekämpfen und zu diesem Zweck die Zahl der in Berlin gewerblich genutzten Geldspielgeräte reduzieren wolle. Diese hatte sich im Zeitraum zwischen den Jahren 2002 und 2010 annähernd verdoppelt.
Die Steuererhöhung sei auch ein milderes Mittel als andere, ebenfalls in Betracht kommende Eingriffsmaßnahmen. Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht dadurch, dass das Land Berlin im Mai 2011 das Spielhallengesetz verschärft hat.
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 7.7.2015, 6 K 6070/12 und 6 K 6071/12
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