Änderungsbefugnis des Finanzamts bei Feststellung eines Wohnsitzes im Inland
Der in der Schweiz berufstätige Kläger hatte dem deutschen Fiskus gegenüber angegeben, ausschließlich in der Schweiz im Wohnhaus seiner Eltern zu leben. Sein Einfamilienhaus in Deutschland hatte er an seine Ehefrau vermietet, die dort mit der gemeinsamen Tochter lebte. Die sich aus dieser Vermietung ergebenden Verluste hatte der Kläger gegenüber dem deutschen Finanzamt als der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegende Einkünfte geltend gemacht. Sein weiteres Erwerbseinkommen hatte er allein in der Schweiz versteuert. Nachdem die Steuerfahndung das Einfamilienhaus durchsucht und dort zahlreiche persönliche Gegenstände des Klägers vorgefunden hatte, ging das Finanzamt davon aus, dass der Kläger seinen Wohnsitz tatsächlich bei seiner Ehefrau und seinem Kind im Inland gehabt habe und dementsprechend mit seinem gesamten Einkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen sei. Das Finanzamt hob zunächst die bereits erklärungsgemäß ergangenen Steuerbescheide zur beschränkten Steuerpflicht wegen neuer Tatsachen wieder auf. Einen Monat später erließ es Einkommensteuerbescheide, in denen das Erwerbseinkommen des Klägers als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurde.
Das Finanzgericht hat zwar die Auffassung des Finanzamts geteilt, dass der Kläger seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte und daher mit seinem Einkommen in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlag. Den Erlass der entsprechenden Einkommensteuerbescheide hat es jedoch nicht als Erstbescheide, sondern als Änderung der vorangegangenen Steuerfestsetzungen angesehen, die noch zur beschränkten Steuerpflicht ergangen waren. Da die auf die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Klägers hindeutenden Umstände dem Finanzamt bereits bei Aufhebung dieser Festsetzungen bekannt waren, handelte es sich bei deren Auswertung einen Monat später nicht mehr um „neue“ Tatsachen, auf die allein das Finanzamt die Änderung verfahrensrechtlich hätte stützen können.
Die unterlegene Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesfinanzhof erhoben (Az.: I B 159/15).
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.6.2015, 3 K 2075/12, Haufe Index 8775588
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