Aufhebung der Vollziehung eines Bescheids über Solidaritätszuschlag
Hintergrund
Die Antragsteller haben gegen den Bescheid über die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für 2012 Einspruch eingelegt und beantragt, die Vollziehung dieses Bescheids aufzuheben. Zur Begründung verweisen sie auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG vom 21.8.2013 (7 K 143/08) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes, welches (noch) unter dem Az. 2 BvL 6/14 beim BVerfG anhängig ist.
Entscheidung
Das FG hat dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung entsprochen und zur Begründung seiner ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des in Rede stehenden Bescheids auf seinen Vorlagebeschluss vom 21.8.2013 verwiesen. Die für das Jahr 2007 ausschlaggebenden Gründe für die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes würden uneingeschränkt auch für das im Streitjahr 2012 anzuwendende Solidaritätszuschlagsgesetz gelten.
Dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller stehe ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, nicht entgegen. Die Aufhebung der Vollziehung in voller Höhe sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, weil das FG von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes überzeugt sei und bereits mit Beschluss vom 21.8.2013 das BVerfG gemäß Art. 100 GG angerufen habe.
Hinweis
Allein der Umstand, dass dem Fiskus durch die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung erhebliche Einnahmeausfälle in Milliardenhöhe drohen, lässt nach Auffassung des FG das individuelle Interesse der Antragsteller an einem effektiven Rechtsschutz nicht hinter das öffentliche Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsführung zurücktreten. Die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sei durch den drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet.
Das FG hat die Beschwerde zum BFH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es muss daher abgewartet werden, ob der BFH ebenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheids hat.
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