Klage gegen Grundsteuerwertbescheid
Worum ging es in dem Fall? Die Beteiligten streiten um den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 für ein Grundstück, dessen Eigentümer der Kläger zu diesem Zeitpunkt war. Nachdem der Kläger diesen Grundbesitz per Urkunde vom 00.00.2022 auf seine Tochter V. übertragen hatte und der Rechtsträgerwechsel im Grundbuch eingetragen war, erging am 31.3.2023 ihm gegenüber ein Bescheid auf den 1.1.2022 über die Feststellung des Grundbesitzwerts. Dieser Bescheid wurde der Tochter bis dato nicht bekanntgegeben. Ihr gegenüber erfolgte per Bescheid vom 6.5.2024 eine Zurechnungsfortschreibung auf den 1.1.2023.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Diesen wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung als unzulässig zurück: Dem Kläger fehle es an der notwendigen Beschwer, weil er im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr Eigentümer gewesen sei.
Klage gegen den Bescheid
Die Klage gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 hält der Kläger für zulässig. Er verweist auf mögliche Schadensersatzansprüche der Rechtsnachfolgerin, wenn er nicht gegen den Bescheid vorgehe: Die Wert- und Artfeststellung des Feststellungsbescheids über den Grundsteuerwert würden auch für die Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags gegenüber dem Rechtsnachfolger gelten. Der angesetzte Bodenrichtwert sei zu hoch angesetzt worden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Inhaltsadressat des Grundlagenbescheids
Die Klage ist nach Auffassung des Finanzgerichts Münster zulässig: Der Kläger kann gegen den angefochtenen Bescheid weiter geltend machen, dass dieser ihn in seinen Rechten verletze (§ 40 Abs. 2 FGO). Weder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück noch die Aufhebung des an ihn adressierten Bescheids über die Feststellung des Grundsteuermessbetrags vom 31.3.2023 führen zum Wegfall der Beschwer des Klägers.
Der Kläger ist auf den Stichtag 1.1.2022 derjenige Steuerpflichtige, dem in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer der Gegenstand der Feststellung, d. h. das Grundstück, zuzurechnen war. Dementsprechend ist er Inhaltsadressat des angefochtenen Bescheids; der Bescheid entfaltet für ihn weiter Rechtswirkungen, obwohl ihm gegenüber auf der Grundlage der neuen Bewertungsvorschriften keine Grundsteuer festgesetzt werden wird.
Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 34/25 anhängig.
FG Münster, Urteil v. 18.6.2025, 3 K 6/25 F
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