Wann die Kosten für Carsharing steuerlich absetzbar sind

Wer Carsharing beruflich nutzt, kann die Kosten unter gewissen Umständen steuerlich absetzen. So lassen sich bei Arbeitnehmern die Ausgaben als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angeben.

Voraussetzung: Der Arbeitgeber hat diese nicht erstattet. Darauf macht die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) aufmerksam. Die steuerliche Berücksichtigung gilt für die tatsächlich anfallenden Kosten. Die Ausgaben müssen Arbeitnehmer belegen können – also Quittungen über Tank-, Park- und Servicegebühren sammeln. Auch Anmeldegebühren können sie anteilig angeben, abhängig davon, wie viel man den Service beruflich nutzt.

Umsetzung in der Praxis

Um berufliche Fahrten von privaten zu trennen, können sich Arbeitnehmer z. B. zwei Kundenkonten bei dem Carsharing-Dienst einrichten. Bei einigen Anbietern gibt es auch die Option, dass man „Dienstliche Fahrt“ vorab auswählt. Alternativ können Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führen, in dem sie genau ihre privaten und beruflichen Strecken aufführen.

dpa
Schlagworte zum Thema:  Werbungskosten, Einkommensteuer, Arbeitnehmer