Vorsteuervergütung in Drittländern bis 30. Juni beantragen

Unternehmer, die im Ausland Waren oder Dienstleistungen beziehen und dort nicht registriert sind, können sich die Vorsteuer im Vergütungsverfahren erstatten lassen. Für die Vorsteuervergütung in Drittländern (= Nicht-EU) endet die Antragsfrist am 30. Juni.

Zahlreiche Drittländer erstatten deutschen Unternehmern die von diesen im jeweiligen Land bezahlte Umsatzsteuer (z.B. USA, Kanada, Japan, China, Israel, Norwegen, Schweiz; eine Liste aller Länder finden Sie im BMF-Schreiben v. 17.10.2014, BStBl 2014 I S. 1369, Haufe Index 7365717). Die Antragstellung kann über die Außenhandelskammern oder direkt im Land selbst erfolgen.

Keine Fristverlängerung möglich

Der Antrag muss bis zum 30.6. des Folgejahrs gestellt werden; diese Frist ist nicht verlängerbar.

Hinweis: Für Vergütungsanträge innerhalb der EU gilt eine Frist bis zum 30.9. Einzelheiten zur Vorsteuervergütung in der EU lesen Sie im Beitrag "Vorsteuervergütung" (Haufe Index 863951).

Unterschiedliche Regelungen je nach Land

Zu beachten ist, dass je nach Land unterschiedliche (Mindest- bzw. Höchst)Vergütungszeiträume und Mindestantragssummen gelten können. Die Vorsteuerbeträge müssen durch Originalrechnungen belegt werden. Außerdem muss die Unternehmereigenschaft nachgewiesen werden; hierzu dient die Unternehmerbescheinigung (Formular USt 1 TN), die beim zuständigen deutschen Finanzamt beantragt werden kann.

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