Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei Erhalt von Baukindergeld

Nach § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG kann die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht für Maßnahmen in Anspruch genommen werden, die durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse öffentlich gefördert werden. Gehört das Baukindergeld dazu?

Grundsätzlich sind Beispielsweise sämtliche KFW-Programme unter § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG zu subsumieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um mit Haushaltsmitteln subventionierte o-der aus Eigenmitteln der KfW finanzierte Förderprogramme handelt. 

Die KfW ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, an der der Bund und die Länder beteiligt sind und die im staatlichen Auftrag Fördermaßnahmen durchführt. Die von der KfW gewährten Förderungen sind somit auch dann öffentliche Förderungen, wenn für sie keine Mittel aus dem Bundeshaushalt, sondern Eigenmittel der KfW verwendet werden. Auch die Eigenmittel werden von der KfW kraft ihres staatlichen Auftrags zur Förderung eingesetzt.

Baukindergeld gehört aber nicht dazu

Das Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein hat mit einer Einkommensteuer-Kurzinformation vom 18.6.2019 (VI 3012-S 2296b-025, FMNR260550019 Juris) darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Baukindergeld die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht ausschließt. 

Mit dem Baukindergeld würde ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen seien hingegen nicht Inhalt der Förderung, die über 10 Jahre ausgezahlt wird.

Im Unterschied zu anderen Förderprogrammen der KfW-Bankengruppe für investive Maßnahmen der Bestandssanierung schließt die Gewährung von Baukindergeld daher eine Inanspruchnahme der Steuermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht aus. Die Regelung des § 35a Abs. 3 Satz 2 EStG findet daher keine Anwendung.