Übertragungsmöglichkeiten und bilanzielle Behandlung

§ 6b EStG lässt sich nicht für den Verkauf aller Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nutzen, sondern nur für bestimmte - abschließend in § 6b EStG aufgezählte - begünstigte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Das sind:

  • Grund und Boden (was nicht hierzu rechnet, ist in H 6b.1 EStG aufgelistet),

  • Aufwuchs auf Grund und Boden beim land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen,

  • Gebäude,

  • Binnenschiffe,

  • Anteile an Kapitalgesellschaften beim Verkauf durch natürliche Personen oder Personengesellschaften, an denen keine Körperschaft beteiligt ist.

Die hierbei aufgedeckten stillen Reserven können wiederum nur auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten - nicht jedoch Einlagen - von speziellen Wirtschaftsgütern übertragen werden.

Übertrag auf

Gewinn aus Verkauf von

Grund und Boden

Grund und Boden

Aufwuchs

Grund und Boden oder Aufwuchs

Gebäude

Grund und Boden, Aufwuchs oder Gebäude

Binnenschiff

Binnenschiff

Anteil an
Kapitalgesellschaft

Anteile an Kapitalgesellschaften, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, Gebäude

Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich. Das Reinvestitionsobjekt kann auch gebraucht sein.

Nicht gefördert wird, wenn

  • das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung noch keine 6 Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen gehört hatte.

  • es sich um Umlaufvermögen handelt

Der realisierte Verkaufsgewinn kann entweder sofort übertragen oder in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden.

Die sofortige Übertragung ist auf Wirtschaftsgüter möglich, die entweder im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im Vorjahr angeschafft oder hergestellt worden sind. Dadurch mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Buchwert bei Rückwärtsübertragung) entsprechend, sodass das neue Anlagegut durch den verringerten Buchwert gleich stille Reserven beinhaltet. Für die AfA, den Abzug als GWG oder die Einstellung in den Sammelposten sind die geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten maßgebend.

Eine steuerfreie Rücklagenbildung ist i. H. der nicht sofort übertragenen stillen Reserven möglich. Dann kann die Rücklage grundsätzlich nur in den 4 der Veräußerung folgenden Wirtschaftsjahren übertragen werden, bei neu hergestellten Gebäuden sind es 6 Jahre, wenn mit der Herstellung spätestens vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde.

Wird innerhalb der Reinvestitionsfristen von 4 bzw. 6 Jahren kein Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt, ist die Rücklage zum Schluss des Wirtschaftsjahres erfolgswirksam aufzulösen. Im Jahr der (vorzeitigen oder verpflichtenden Auflösung ist zusätzlich für jedes volle Wirtschaftsjahr der Rücklagenbildung ein 6%iger Zuschlag auf den Gewinn vorzunehmen - ähnlich wie bei der ehemaligen Ansparrücklage und anders als beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG.

Praxis-Tipp: Zur Berechnung des Aufschlags siehe H 6b.2 „Beispiel zur Berechnung des Gewinnzuschlags“ EStH.

Bilanzielle Behandlung

Das Wahlrecht in § 6b EStG besteht nur steuerrechtlich und kann unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Die Ausübung wird insoweit nicht durch die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beschränkt.

Bei der Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter werden stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter zur Vermeidung der Besteuerung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anderer bestimmter Wirtschaftsgüter übertragen und dazu sind deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindern. Soweit die Übertragung nicht vorgenommen wird, kann eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Eine Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder die Bildung einer entsprechenden Rücklage in der Handelsbilanz ist nach den Vorschriften des HGB nicht zulässig.

Wird steuerlich eine Rücklage gebildet, ist nicht in gleichem Umfang ein Sonderposten mit Rücklageanteil gem. §§ 247 Abs. 3, 273 HGB auszuweisen.

Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG die Aufnahme der Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse als Bestandteil der Buchführung. Sie müssen den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Kosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechtes und die vorgenommenen Abschreibungen enthalten. Eine besondere Form der Verzeichnisse ist nicht vorgeschrieben. Soweit die Angaben bereits im Anlagenverzeichnis oder in einem Verzeichnis für geringwertige Wirtschaftsgüter enthalten sind, oder das Anlagenverzeichnis um diese Angaben ergänzt wird, ist diese Dokumentation ausreichend.

Praxis-Tipp: Die Aufstellung der Verzeichnisse kann auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung (z.B. bei vorbereitenden Abschlussbuchungen) erfolgen. Bei der Ausübung des 6b-Wahlrechts für Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens und für Umwandlungsvorgänge nach dem UmwStG sind gesonderte Aufzeichnung nicht erforderlich.

Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Gewinnermittlung