Neue GWG-Grenze und Investitionsabzugsbetrag

Durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wird die Schwelle für sog. geringwertige Wirtschaftsgüter i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG von bislang 410 EUR (netto) auf 800 EUR (netto) erhöht. 

Betroffen hiervon sind selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, z. B. Büro- und Geschäftsausstattung, Schreibgeräte oder Tablets. Deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert können künftig bis zu einem Wert von 800 EUR sofort abgeschrieben werden. Die erhöhte GWG-Grenze gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 3 EStG).

Auch Wertuntergrenze bei Sammelabschreibung erhöht

Darüber hinaus wird bei der Sammelabschreibung die Wertuntergrenze von bislang 150 EUR auf 250 EUR angehoben (§ 6 Abs. 2a Sätze 1 und 4 EStG). Somit können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 EUR bis 1.000,00 EUR pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst und über eine Dauer von 5 Jahren gewinnmindernd abgesetzt werden (jährliche Sammelabschreibung von 20%). Diese Neuregelung der Wertuntergrenze zur Bildung des Sammelpostens gilt ebenfalls erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 12 Satz 5 EStG). Das Wahlrecht muss einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahrs mit Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR bis 1.000 EUR ausgeübt werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht).

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis maximal 250 EUR können ab 2018 im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe gem. § 6 Abs. 2 Satz 4 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden, wobei das Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden kann (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht).

Praxis-Tipp: Investitionsabzugsbetrag 2017 geltend machen

Unternehmer, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG erfüllen, können für Anschaffungen ab 2018 die GWG-Grenze optimieren

Beispiel: Kauf von Einrichtungsgegenständen

Steuerberater A macht in seiner Einnahmenüberschussrechnung 2017 einen Investitionsabzugsbetrag von 10.000 EUR für Investitionen der nächsten 3 Jahre gewinnmindernd geltend. 2018 kauft er einen Büroschrank für netto 1.300 EUR. In seiner Einnahmenüberschussrechnung 2018 rechnet A den Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % von 1.300 EUR = 520 EUR gewinnerhöhend hinzu (§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG). Gleichzeitig nimmt er sein Wahlrecht nach § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG in Anspruch und kürzt gewinnmindernd die Netto-Anschaffungskosten des Büroschranks um 520 EUR (40 % von 1.300 EUR). Dadurch ergeben sich für die AfA des Büroschranks maßgebliche Anschaffungskosten von 780 EUR (1.300 EUR ./. 520 EUR). Diese liegen unter der neuen GWG-Grenze von 800 EUR.

A kann daher für den Büroschrank die GWG-Sofortabschreibung in Anspruch nehmen. Normalerweise hätte er den Büroschrank über 13 Jahre (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Büromöbel laut "amtlicher AfA-Tabelle") abschreiben müssen.