Sachbezüge: Übliche Preisnachlässe und Freigrenze

§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist eine General-Regelung für die Einzel-Bewertung von Einnahmen aus allen Einkunftsarten. Sachbezüge, für die keine Sonderregelungen gem. § 8 Abs. 2 EStG gelten und die nicht nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet werden, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen. Außer Ansatz bleiben Sachbezüge innerhalb der Freigrenze.

Wegen der Schwierigkeiten bei der Feststellung der üblichen Endpreise sieht § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG eine allgemeine Kürzung um "übliche Preisnachlässe" vor, wobei entsprechned § 8 Abs. 3 EStG von einem Abschlag von 4 % ausgegangen werden kann. Ggf. kann die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 50 EUR (bis 31.12.2021: 44 EUR) in Anspruch genommen werden (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).

Üblicher Endpreis

Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Wird eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben (wie etwa bei der Teilnahme an einem dem Arbeitnehmer angebotenen Fittnessprogramm), kann der Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten bemessen werden, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter für die Bewertung auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht (BFH Urteil vom 07.07.2020 - VI R 14/18, sowie BMF, Schreiben v. 11.2.2021, BStBl 2021 I S. 311).

Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers

Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs - hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung - im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen (BFH Urteil vom 13.05.2020 - VI R 13/18).

Auch wenn der Wert eines vom Arbeitgeber erlangten Vorteils sich hiernach nicht stets und unmittelbar in den Kosten abbildet, die der Arbeitgeber selbst dafür entrichtet hat, ist es nach Auffassung des BFH grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Wert eines dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Sachbezugs anhand der Kosten zu bemessen ist, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat. Denn es kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass auch ein Fremder diesen Betrag für die Ware oder Dienstleistung hätte aufwenden müssen.

Sofern sich ein Beteiligter für die Bewertung auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht. Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, werden dabei nicht in die Schätzungsgrundlage zur Bewertung des Vorteils einbezogen. Aus diesem Grund sind etwa Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers ausgenommen (BFH Urteil vom 13.05.2020 - VI R 13/18).

Abgabeort und Endpreis

Der Abgabeort ist der Ort, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Vorteil überlässt. Das ist regelmäßig der Sitz des Unternehmens, wobei der übliche Endpreis zu schätzen ist, wenn sich an diesem Ort der übliche Endpreis nicht feststellen lässt (BFH Urteil vom 04.06.1993 - VI R 95/92).

Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist alternativ auch der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten, zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlung im Zeitpunkt des Zuflusses am Markt angeboten wird (Marktpreis).

Hinweis: Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerabzugsverfahren einen um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort ansetzen. Der Arbeitnehmer hat wiederum die Möglichkeit, im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den ggf. günstigeren, nachgewiesenen Marktpreis ansetzen (BFH Urteil vom 26.07.2012 - VI R 30/09, und VI R 27/11).

Hinweis: Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind nicht nach § 8 Abs. 2 EStG zu bewerten, sondern mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 5 EStG).

Angehobene Freigrenze bei Sachbezugsbewertung

Sachbezüge, die mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn sie nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte 50 EUR (bis 31.12.2021: 44 EUR) im Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Es handelt sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Die monatliche Freigrenze darf nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Die monatsbezogene Beurteilung führt zwar dazu, dass Vorteile von insgesamt 600 EUR (bis 31.12.2021: 528 EUR EUR) im Kalenderjahr unversteuert bleiben, als Einmalzuwendung wäre der Vorteil von 600 EUR jedoch zu versteuern.

Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt seinem Arbeitnehmer einen monatlichen Benzingutschein in Höhe von 50 EUR. Dieser bleibt aufgrund der Bagatellregelung steuerfrei.

Abwandlung: Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer im Januar einen Benzingutschein über 600 EUR. Da hier der im Januar zugewendete geldwerte Vorteil 50 EUR übersteigt, ist der Gesamtbetrag lohnsteuerpflichtig.

Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind sämtliche nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertende Vorteile, die in einem Kalendermonat zufließen, zusammenzurechnen. Dabei sind die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewerteten Sachbezüge einzubeziehen, die versteuert werden, jedoch abzüglich etwaiger gezahlter Entgelte.

Vorteile, die nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 10 oder Abs. 3 EStG zu bewerten sind, bleiben dagegen außer Ansatz. Dies betrifft beispielsweise die Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs sowie die mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertete Unterkunft und Verpflegung (BMF Schreiben v. 9.7.1997, BStBl 1997 I S. 735). Der BFH hält die Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch für arbeitgeberseitig überlassene Gratisaktien oder die Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte für anwendbar (BFH Urteil vom 06.07.2011 - VI R 35/10, entgegen R 8.1 Abs. 3 Satz 3 LStR). Die Freigrenze ist auch anwendbar, wenn der Arbeitgeber die betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer pauschal nach § 37b EStG versteuert (BFH Urteil vom 07.07.2020 - VI R 14/18). Auf geldwerte Vorteile anlässlich von Betriebsveranstaltungen ist die Freigrenze nicht anwendbar (BMF v. 14.10.2015, BStBl 2015 I S. 832).

Hinweis: Bei Gutscheinen und Geldkarten, die als Sachzuwendung unter die Freigrenze von 50 EUR fallen, muss zudem seit 2020 beachtet werden, dass sie nach § 8 Abs. 2 Satz 11 letzter Halbsatz EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen.