Steht der übliche Endpreis fest, ist zu prüfen, ob für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen am Abgabeort Preisnachlässe üblich sind. Sachbezüge sind nur noch insoweit lohnsteuerpflichtig, wie es sich nicht um übliche Preisnachlässe handelt, die jedem im allgemeinen Geschäftsverkehr gewährt werden. Die üblichen Endpreise sind als Ausgangsgröße für die Ermittlung des geldwerten Vorteils um übliche Preisnachlässe zu mindern.[1]

Pauschaler Preisabschlag von 4 % zulässig

Wegen der im Einzelfall aufwendigen Ermittlung der üblichen Preisnachlässe am Abgabeort enthält R 8.1 LStR eine Vereinfachungsregelung. Wird als Ausgangsgröße für die Ermittlung des geldwerten Vorteils der jeweilige Angebotspreis am Abgabeort gewählt, zu dem der konkret Abgebende die Waren oder Dienstleistungen im Einzelhandel fremden Letztverbrauchern anbietet, können übliche Verkaufsrabatte durch einen pauschalen Abschlag von 4 % berücksichtigt werden. Die Waren oder Dienstleistungen dürfen dadurch mit 96 % des Angebotspreises des konkret Abgebenden angesetzt werden. Die Vereinfachungsregelung findet nur dort Anwendung, wo Preisnachlässe dem Grundsatz nach auch möglich sind.[2] Der 4-%-Abschlag ist wegen Bewertungsschwierigkeiten ausdrücklich ausgeschlossen, wenn

  • als Endpreis der günstigste Preis am Inlandsmarkt angesetzt oder
  • ein Warengutschein mit Betragsangabe hingegeben wird.

Auswirkungen durch die unterschiedlichen Bewertungsansätze können sich in Bezug auf die 50-EUR-Freigrenze ergeben.

Schätzung des üblichen Endpreises durch Ansatz der Arbeitgeberkosten

Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, lässt der BFH eine Schätzung des Werts des Sachbezugs in Höhe der vom Arbeitgeber hierfür getragenen Aufwendungen zu.[3] Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung in allen noch offenen Fällen.

Für Sachverhalte, bei denen eine vergleichbare Ware oder Dienstleistung fremden Endverbrauchern am Markt nicht angeboten wird und ein üblicher Endpreis nur im – zumeist sehr aufwändigen und streitanfälligen – Schätzungsweg ermittelt werden kann, ist der Wertansatz in Höhe der Arbeitgeberkosten eine praktikable Bewertungsmöglichkeit.[4] Die Aufwendungen des Arbeitgebers sind zuzüglich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten (z. B. Verpackungs- oder Versandkosten) anzusetzen, da der Arbeitnehmer als Endverbraucher sowohl die Umsatzsteuer als auch sämtliche Nebenkosten zu tragen hat. Der pauschale Preisabschlag von 4 % ist bei dieser Bewertungsmethode nicht zulässig. Die Schätzung anhand der vom Arbeitgeber aufgewendeten Kosten ist bereits ein (günstiger) Wertansatz, mit dem Rabatte und Preisnachlässe abgegolten sind. Sofern einer der Beteiligten – etwa das Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung – mit diesem geschätzten Wertansatz nicht einverstanden ist und eine abweichende Wertbestimmung vornimmt, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht.

Ansatz des günstigsten Marktpreises im Inland

Personalrabatte führen nur dann zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (geldwerter Vorteil), wenn der Rabatt vom Arbeitgeber über das hinausgeht, was fremde Dritte für das gleiche Produkt am Markt als Rabatt erhalten. Für den Fremdvergleich ist dabei auf den günstigsten Preis am Markt abzustellen. Versand- und Transportkosten sind in die Berechnung einzubeziehen.[5] Der übliche Endpreis kann daher auch der nachgewiesene günstigste Preis inklusive sämtlicher Nebenkosten sein, zu dem die Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher – ohne individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Bestelltages – am Markt angeboten wird. Markt in diesem Sinne sind alle gewerblichen Anbieter, von denen der Steuerpflichtige die Ware oder Dienstleistung im Inland unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote oder auf sonstige Weise gewöhnlich beziehen kann. Bei Anwendung des "günstigsten Marktpreises im Inland" kann der Bewertungsabschlag von 4 % nicht angewendet werden.[6] Ebenso scheidet der Abzug des pauschalen Preisnachlasses bei Warengutscheinen mit Betragsangaben aus.

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Bewertungswahlrecht: Üblicher Endpreis oder günstigster Marktpreis

Der Arbeitgeber ist im Lohnsteuerverfahren nicht verpflichtet den günstigsten Marktpreis zu ermitteln. Er kann den üblichen Endpreis unter Berücksichtigung des Bewertungsabschlags von 4 % für übliche Preisnachlässe der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der verbilligten Überlassung von Sachbezügen zugrunde legen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei seiner Einkommensteuererklärung den günstigeren Marktpreis durch geeignete Unterlagen nachzuweisen – etwa durch Ausdruck von Internetangeboten im Zuflusszeitpunkt.

 
Praxis-Beispiel

Bewertungswahlrecht des Arbeitgebers

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