Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen zur Erfüllung eines Kinderwunschs stellen aufgrund fehlender Zwangsläufigkeit grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Handelt es sich bei den Aufwendungen zur Erfüllung eines Kinderwunschs allerdings um Krankheitskosten, sieht es anders aus.

Der hat BFH entschieden, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung einer Frau - unabhängig vom Familienstand der Frau - als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind, wenn die künstliche Befruchtung zur Überwindung einer krankheitsbedingten Empfängnisunfähigkeit der Frau medizinisch erforderlich ist (BFH Urteil vom 05.10.2017 - VI R 47/15). Dies gilt auch bei einer krankheitsbedingten Sterilität des Mannes (BFH Urteil vom 16.12.2010 - VI R 43/10). In beiden Fällen ist Kinderlosigkeit Folge einer Krankheit (Sterilität eines Partners), sodass die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung als Heilbehandlungskosten zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine medizinische Leistung zur Beseitigung oder Milderung von Krankheitsfolgen (Kinderlosigkeit).

Für das FG Berlin-Brandenburg spielt das Alter eine Rolle

Nach Meinung des FG Berlin-Brandenburg ist davon der Fall abzugrenzen, dass eine objektiv feststellbare herabgesetzten Fertilität nicht auf anormalen organischen Ursachen, sondern auf dem fortgeschrittenen Alter (im Urteilsfall war die Frau 40 Jahre alt) eines Menschen beruht (FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 18.10.2018 - 9 K 11390/16). Es handele sich in diesem Fall gerade nicht um einen "regelwidrigen" Körperzustand, sondern um die Folge eines natürlichen biologischen Vorgangs.

Das FG München sieht es anders

Im Rahmen von Klageverfahren beim FG München hatte die in 1974 geborene Klägerin im Zeitraum zwischen 2011 bis 2013 insgesamt 4 Fehlgeburten erlitten. Nach den Angaben ihres Arztes habe die letzte Fehlgeburt eine genetische Ursache gezeigt. Die einzig realistische Chance zur Erzielung einer fortlaufenden und genetisch unauffälligen Schwangerschaft sah der Arzt in der Durchführung einer künstlichen Befruchtung.

Die Krankenkassen lehnten aber eine Kostenübernahme ab, weil weder eine männliche noch eine weibliche Unfruchtbarkeit festgestellt werden kann und eine Kostenübernahme nur dann möglich sei, wenn eine Schwangerschaft auf anderem Wege nicht herbeigeführt werden könne, was hier gerade nicht der Fall sei. Diesbezüglich ging aus einem humangenetischen Beratungsgespräch hervor, dass keine elterliche Chromosomenveränderung vorliege und die chromosomalen Mutationen allesamt spontan entstanden seien.

Das FG München aber gewährte aber den Abzug als außergewöhnliche Belastung (Urteile vom 08.10.2019 - 6 K 1420/17, 6 K 1423/17, 6 K 1471/17). Unter einer "Krankheit" sei ein objektiv anomaler regelwidriger Körperzustand zu verstehen. Die Klägerin hatte in den Jahren 2011 bis 2013 insgesamt 4 Fehlgeburten. Entsprechend der Stellungnahme des Arztes war eine Kinderwunschbehandlung medizinisch indiziert. Unerheblich sei dabei, ob eine elterliche Chromosomenveränderung vorliegt. Denn die Krankheit "Kinderlosigkeit" könne nicht deshalb verneint werden, weil die medizinische Wissenschaft die Ursachen nicht feststellen kann.

Auch das Alter stelle keinen Umstand dar, der einer Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen entgegenstehen würde. Es lägen weder Anzeichen dafür vor, dass die durchgeführte Behandlung in dem Alter der Klägerin (zwischen 37 und 39) als medizinisch nicht erfolgversprechend zu erachten wäre, noch könne davon ausgegangen werden, dass eine Schwangerschaft in diesem Alter keine gesellschaftliche Akzeptanz mehr finden würde Daher ging das FG von einer Krankheit aus.

Revisionsverfahren anhängig

Gegen die Entscheidungen des FG München laufen Revisionsverfahren vor dem BFH (Az VI R 34-36/19).