Konjunkturpaket: Wiedereinführung der degressiven AfA

Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz der Bundesregierung ist die Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25%, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorgesehen, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

Gesetzliche Regelung

Die Wiedereinführung der degressiven AfA durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz umfasst bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind. Für diese Wirtschaftsgüter kann statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die degressive AfA beansprucht werden. Die neue Rechtslage entspricht derjenigen, die bereits für Anschaffungen/Herstellungen in der Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 gegolten hat. 

Die degressive Abschreibung kennt verschiedene Formen. Bei der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG handelt es sich um die sog. degressive Buchwertabschreibung (Abschreibung vom Restwert nach einem gleichbleibenden Abschreibungssatz). Die Jahres-Abschreibungsbeträge sind in den ersten Jahren der Nutzung relativ hoch und werden dann von Jahr zu Jahr geringer. 

Bewegliche Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

Anschaffungs- oder Herstellungszeitraum

Der degressive Abschreibungssatz beträgt

1.1.2020 – 31.12.2021

das 2,5-fache der linearen AfA,

jedoch maximal 25% (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren.

Bedeutung der degressiven AfA

Die degressive AfA ist sinnvoll, wenn die Wirtschaftsgüter in den ersten Jahren besonders intensiv genutzt werden oder aufgrund technischer oder wirtschaftlicher Entwicklungen schnell an Wert einbüßen werden. Durch Vornahme der degressiven AfA wird der Gefahr der technisch-wirtschaftlichen Überholung Rechnung getragen, die gerade in den ersten Nutzungsjahren zu größeren Verlusten führen kann.

Wahlrecht

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG "kann" der Steuerpflichtige statt der AfA in gleichen Jahresbeträgen, d.h. der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, die AfA nach fallenden Jahresbeträgen – degressiv –bemessen. Die Vorschrift begründet damit ein Wahlrecht, das es dem Steuerpflichtigen erlaubt, bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens die AfA linear nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG oder degressiv nach § 7 Abs. 2 EStG vorzunehmen. In der Wahl der degressiven AfA-Methode hat der Steuerpflichtige jedoch kein Wahlrecht: Anders als nach den handelsrechtlichen Vorschriften lässt § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG ausschließlich die geometrisch-degressive Methode (Buchwert-Abschreibung) zu.

Funktionsweise

Die degressive AfA wird nach § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG mit einem gleich bleibenden Prozentsatz von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und vom jeweiligen Restbuchwert eines Wirtschaftsguts vorgenommen.

Beispiel 1

Anschaffungskosten einer Maschine

100.00 EUR

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

8 Jahre

Lineare AfA: 12,5 % von 100.000 EUR

12.500 EUR

Linearer AfA-Satz

12,5 %

Degressiver AfA-Satz: 2,5-Fache von 12,5 %

31,25 %

Höchstmöglicher AfA-Satz (Obergrenze)

25 %

Beispiel 2

Eine Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 10 Jahre beträgt (linearer AfA-Satz = 10%), wird Anfang 2020 für 100.000 EUR angeschafft.

Die Maschine wird degressiv abgeschrieben. Die AfA beträgt im Erstjahr 2020 das 2,5-Fache der linearen AfA, also 25% der Anschaffungskosten von 100.000 EUR = 25.000 EUR, sodass der Restbuchwert der Maschine zum 31.12.2020 75.000 EUR ausmacht.

Im Zweitjahr 2021 beträgt die degressive AfA dann nur noch 25% des Restbuchwerts von 75.000 EUR = 18.750 EUR. In den Folgejahren wird immer vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs ausgegangen.

Für die degressive AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung verweist § 7 Abs. 2 Satz 3 EStG auf § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, d.h. in diesem Jahr kann nur der anteilige Jahres-AfA-Betrag geltend gemacht werden.

Übergang zur linearen AfA

Der Übergang von der degressiven AfA zur linearen AfA ist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG zulässig. In diesem Fall bemisst sich die AfA vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts (§ 7 Abs. 3 Satz 2 EStG). Da es bei Fortführung der degressiven AfA nie zu einer Abschreibung auf 0 EUR kommen kann, wird in der Praxis regelmäßig in dem Jahr zur linearen AfA übergegangen, von dem ab die lineare Restwertabschreibung größer ist als die degressive Abschreibung.

Degressive AfA nur bei den Gewinneinkunftsarten

Die degressive AfA umfasst nur Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens. Daraus ergibt sich, dass nur Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens degressiv abgeschrieben werden können. § 7 Abs. 2 EStG gilt damit ausdrücklich nur für die Gewinneinkünfte. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG oder durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Das bedeutet, dass die degressive AfA nicht für solche Wirtschaftsgüter in Betracht kommt, die zur Erzielung von Überschusseinkünften i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, z.B. den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, verwendet werden. Begünstigt sind nicht nur neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.