Gescheiterter Verkauf eines Mitunternehmeranteils

Sind fehlgeschlagene Veräußerungskosten, wie z.B. Beratungsaufwendungen, anlässlich eines beabsichtigten – letztlich aber gescheiterten – Verkaufs eines Mitunternehmeranteils als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig?

Beispiel: Geplante, aber fehlgeschlagene Veräußerung eines Kommanditanteils

A ist zu 50% an einer KG beteiligt. Er wollte 2019 seinen Kommanditanteil aus Altersgründen verkaufen. Für seinen Gesellschaftsanteil fand er einen Interessenten, der ein ausführliches Angebot abgab. A ließ dieses Angebot steuerlich und juristisch überprüfen, jedoch zieht der Interessent überraschend sein Angebot zurück. A sind im Jahr 2019 Beratungskosten von 12.000 EUR entstanden, die vom Finanzamt nicht als laufende Sonderbetriebsausgaben anerkannt wurden, weil es sich um Veräußerungskosten i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG handele.

Rechtsprechung: Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns abzuziehen

Nach der Formel des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG sind bei der Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils auch die Veräußerungskosten abzuziehen. Der BFH hat entschieden, dass Kosten, die im Zusammenhang mit einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung entstehen, nicht vom laufenden Gewinn, sondern vom Veräußerungspreis abzuziehen sind und damit den Veräußerungsgewinn mindern (BFH Urteil vom 06.10.1993 - I R 97/92; H 16 Abs. 12 "Veräußerungskosten" EStH 2018). 

Begriff "Veräußerungskosten"

Nach der älteren, heute teilweise überholten Rechtsprechung des BFH gehörten zu den Veräußerungskosten i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG solche Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen (BFH Urteil vom 27.10.1977 - IV R 60/74Urteil vom 06.05.1982 - IV R 56/79). Nach der jüngeren und inzwischen ständiger Rechtsprechung gehören zu den Veräußerungskosten i.S.v. § 16 Abs. 2 EStG die Aufwendungen, die nach ihrem auslösenden Moment und damit nach dem Veranlassungsprinzip dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind (BFH Urteil vom 16.12.2009 - IV R 22/08; BFH Urteil vom 04.04.2019 - VI R 18/17). 

Die Inanspruchnahme anwaltlichen bzw. steuerlichen Rates bei den Verhandlungen über eine geplante Anteilsveräußerung ist dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen. Die dadurch ausgelösten Beratungskosten sind Veräußerungskosten, die bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns abzugsfähig sind, wenn die Veräußerung tatsächlich durchgeführt wird. 

Veräußerung scheitert: Kein Zusammenhang mit einem Veräußerungsvorgang

Wie verhält es sich aber mit fehlgeschlagenen Beratungskosten, die mit einer getätigten Veräußerung nicht im Zusammenhang stehen? In diesem Fall kann der Kostenvorgang nicht dem Veräußerungsvorgang zugeordnet werden, weil ein solcher nicht vorliegt. Es fehlt an einem durchgeführten Veräußerungsgeschäft. Für den Abzug als Veräußerungskosten wird aber auf das tatsächlich durchgeführte Veräußerungsgeschäft abgestellt, nicht auf Verkaufsbemühungen. § 16 Abs. 2 EStG regelt eine stichtagsbezogene, keine laufende Gewinnermittlung und setzt einen Veräußerungsvorgang zwingend voraus (FG Münster Urteil vom 02.10.2019 - 3 K 719/18 E, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: I B 63/19)

Praxis-Tipp: Abzug als Sonderbetriebsausgabe

Dementsprechend lässt die Rechtsprechung Aufwendungen aufgrund einer fehlgeschlagenen Veräußerung eines Mitunternehmeranteils – ggf. nachträglich – als im Ergebnis laufende Sonderbetriebsausgaben zum Abzug zu (BFH Urteil vom 06.10.1993 - I R 97/92).


Schlagworte zum Thema:  Mitunternehmerschaft, Betriebsausgaben