Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung bei einer Konfliktlage

Eine Abfindung kann beispielsweise dann ermäßigt besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Interesse an einer Weiterführung seines ursprünglichen Vertrags im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nachgibt und dessen Abfindungsangebot annimmt.

Dies hatte der BFH entschieden (Urteil v. 29.02.2012, IX R 28/11, Haufe Index 2975936), weil es dem Zweck des Merkmals der Zwangssituation entspricht, nicht schon wegen einer gütlichen Einigung in konfligierender Interessenslage einen tatsächlichen Druck in Frage zu stellen.

Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte mit ermäßigtem Steuersatz

Nach § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG unterliegen Entschädigungen als außerordentliche Einkünfte einem besonderen (ermäßigten) Steuersatz. Eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 a) EStG wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Bei Arbeitnehmern ist § 24 Nr. 1 a) EStG bereits dann anzuwenden, wenn die Zahlung unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen veranlasst und dazu bestimmt ist, diesen Verlust auszugleichen. Sie muss außerdem auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsmaßnahme beruhen.

Hinzukommen muss , dass es sich um ein "besonderes Ereignis" handelt. Ein "besonderes Ereignis" ist schon dann anzunehmen, wenn die Beendigung oder Änderung eines Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber ausgeht oder wenn der Arbeitnehmer beim Abschluss einer Aufhebungs- oder Änderungsvereinbarung unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck oder zumindest in einer Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten gehandelt hat. Der Steuerpflichtige darf das schadenstiftende Ereignis aber nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben.

Arbeitnehmer fordert Abfindung ein

Das FG Münster hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Gemeinde Personal abbauen und dabei insbesondere ältere Angestellte loswerden wollte. Hierzu bot man ihnen einen Auflösungsvertrag mit einer Abfindung an. Ein solches Angebot wurde dem Kläger zunächst nicht gemacht, weil man ihn für unabkömmlich hielt. Er forderte daraufhin mit Nachdruck den Abschluss eines Auflösungsvertrages mit Abfindung ein. Dem kam die Stadt später nach. Der unmittelbare Anlass für die Stadt konnte zum einen darin gesehen werden, dass doch eine Nachfolgerin eingearbeitet werden konnte, aber auch weil sich die Stadt und der Angestellte schon länger um einen Aufstieg in eine höhere Gehaltgruppe gestritten haben und hierzu eine Klage im Raum stand. 

FG lässt ermäßigte Besteuerung der Abfindung zu 

Das FG Münster hat hierzu entschieden (Urteil v. 17.03.2017, 1 K 3037/14 E), dass der Kläger durch den Abschluss des Auflösungsvertrages einen Schaden in Form des Wegfalls seiner Bezüge aus dem Anstellungsvertrag erlitten hat. Die Abfindungszahlung war unmittelbar zum Ausgleich dieses Schadens bestimmt. Neue Rechtsgrundlage für die Abfindung war der Auflösungsvertrag. Der Kläger stand bei Abschluss des Auflösungsvertrages auch unter nicht unerheblichen tatsächlichen Druck, denn er handelte in einer Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten über die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. 

Das FG geht auch davon aus, dass der Anwendung des § 24 Nr. 1a) EStG nicht entgegensteht, dass der Kläger aktiv geworden war und den Auflösungsvertrag gefordert hatte. Für die Annahme einer Konfliktsituation und dem damit verbundenen Merkmal der "Zwangssituation", müsse es ausreichen, dass überhaupt eine gegensätzliche Interessenlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestand, beide Konfliktparteien zur Entstehung des Konflikts beigetragen haben und die Parteien den Konflikt im Konsens lösen. Die Stadt habe eine Konfliktursache gesetzt, in dem sie durch den angekündigten Personalabbau alle in Betracht kommenden Beschäftigten unter den tatsächlichen Druck gesetzt hat, sich mit einer möglichen vorzeitigen Beendigung ihres jeweiligen Arbeitsverhältnisses auseinanderzusetzen. 

Auf das Gewicht und den Zeitpunkt der Verursachungsbeiträge kommt es nach Auffassung des FG nicht entscheidend an. Zur Vermeidung kaum vorhersehbarer Ergebnisse müsse es für die Gewährung der Steuerermäßigung deshalb ausreichen, dass sich die beteiligten Personen gemeinsam dazu entschließen, einen durch beide Parteien verursachten Interessenkonflikt nicht durch die streitige Durchsetzung einer Rechtsposition, sondern einvernehmlich im Verhandlungsweg zu lösen.

Anforderungen an eine Konfliktlage müssen geklärt werden

Das FG hat aber die Revision zugelassen, weil nicht abschließend geklärt sei, welche Anforderungen an eine Konfliktlage zu stellen sind bzw. ob hierfür das Bestehen einer gegensätzlichen Interessenlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, zu deren Entstehung beide Konfliktparteien beigetragen haben und die im Konsens gelöst wird, ausreicht, ohne dass es auf das Gewicht und den Zeitpunkt der jeweiligen Verursachungsbeiträge für die Entstehung der Konfliktlage ankommt. Vergleichbare Fällen sollten offen gehalten werde bis der BFH entschieden hat (Az. der Revision: IX R 16/17).