Brexit: Bestellung eines Vertreters oder Empfangsbevollmächtigten

Im entworfenen Fall hat die im Vereinigten Königreich ansässige X-Ltd. Grundbesitz in Deutschland erworben und erzielt hieraus Mieteinnahmen. Die Verwaltung erfolgt von London aus. Ein Vertreter ist in Deutschland nicht vorhanden. Das Finanzamt möchte Steuerbescheide bekanntgeben und fordert die X-Ltd. auf, einen inländischen Vertreter zu bestellen. Zu Recht?

Hinweis zu den Fällen: Die in dieser Serie erscheinenden Fälle zum Brexit sind aus der Sicht des immer wahrscheinlicher werdenden "harten" Brexits entworfen worden. Sie behandeln die wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU entstehen.

Lösung:

Das Finanzamt kann nach § 123 AO verlangen, dass die X-Ltd. einen inländischen Empfangsbevollmächtigten bestellt. Ob auch ein inländischer Vertreter nach § 81 AO bestellt werden muss ist unklar.

Hintergrundinfo:

Nach § 123 AO hat der Stpfl., der weder Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat, die Obliegenheit, auf Verlangen des zuständigen Finanzamts einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen. Ausgenommen hiervon sind Stpfl. in einem EU- oder EWR-Staat. Mit Wirksamwerden des Brexit gehört UK nicht mehr zur EU und, wenn UK nicht beitritt, auch nicht zum EWR. Die X-Ltd. unterliegt daher der Obliegenheit zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten.

Das Verlangen zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten muss ermessensgerecht i. S. d. § 5 AO sein. Im vorliegenden Fall ist die X-Ltd. nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG beschränkt steuerpflichtig. Da aufgrund dieser beschränkten Steuerpflicht Steuerbescheide an die X-Ltd. bekanntzugeben sind und die Bekanntgabe im Ausland mit Verwaltungserschwerungen verbunden ist, ist das Verlangen grundsätzlich ermessensgerecht.

Allerdings besteht keine Verpflichtung der X-Ltd., einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen, sondern nur eine Obliegenheit. Wird diese Obliegenheit verletzt, kann die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nicht erzwungen werden, auch kann das Finanzamt nicht selbst einen Empfangsbevollmächtigten ernennen. Folge der Verletzung einer Obliegenheit sind vielmehr Rechtsnachteile, die im Falle des § 123 AO darin bestehen, dass der Zugang der Bescheide widerlegbar vermutet wird. Die Bescheide gelten nämlich nach einem Monat nach Aufgabe zur Post, bei elektronischer Übermittlung am dritten Tag nach der Absendung, als zugegangen. Das gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück nicht oder später zugegangen ist. Da das Finanzamt kaum Kenntnis über den tatsächlichen Tag des Zugangs haben wird, trifft die Beweislast, von Sonderfällen wie dem Rücklauf des Schriftstücks abgesehen, den Steuerpflichtigen. Da "feststehen" muss, dass das Schriftstück später oder überhaupt nicht zugegangen ist, trifft ihn die volle Beweislast; Glaubhaftmachung genügt nicht.

Ob die X-Ltd. auf Verlangen des Finanzamts auch einen Bevollmächtigten nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 AO bestellen muss, bzw. bei Nichtbestellung eine Bestellung von Amts wegen erfolgen kann, ist unklar. Der Bevollmächtigte nach § 81 AO ist nicht nur Empfangsbevollmächtigter, sondern hat volle Vertretungsmacht für den Vertretenen. § 81 AO ist, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, auf die Vertretung natürlicher Personen zugeschnitten. Allerdings gibt es keine Gründe dafür, den Fall des § 81 Abs. 1 Nr. 3 AO auf natürliche Personen zu beschränken. Auch bei KSt-Subjekten ohne entsprechende Präsenz im Inland bzw. einem EU-/EWR-Staat kann die Notwendigkeit für einen inländischen Vertreter bestehen. Die Beschränkung der Vorschrift auf natürliche Personen könnte auf einem Versehen im Gesetzgebungsverfahren beruhen. So wird für vergleichbare Fälle eine analoge Anwendung befürwortet (z.. B. Mues, in Gosch, AO/FGO, § 81 AO Rz. 6).

Hinweis

Angesichts dieser Unsicherheiten dürfte es aber unwahrscheinlich sein, dass das Finanzamt versuchen wird, im Falle der X-Ltd. von der Möglichkeit des § 81 AO Gebrauch zu machen.

Checkliste:

  • Liegen beschränkt stpfl. Einkünfte vor?
  • Hat das Finanzamt die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten verlangt?
  • Soll das Risiko, dass Bescheide als bekanntgegeben gelten, in Kauf genommen werden?
  • Wenn ja, sind Vorkehrungen getroffen worden, erforderlichenfalls beweisen zu können, wann Bescheide zugegangen sind bzw. dass sie nicht zugegangen sind?

Alle 100 Fälle zu den Rechtsfolgen eines "harten" Brexit

In Ihren Haufe Steuer Office Produkten finden Sie aktuell unter dem Haufe Index 12414049 die komplette Fallsammlung zu den wesentlichen steuerlichen Fragen, die durch das Ausscheiden von UK aus der EU im Falle eines "harten" Brexit entstehen. Gegliedert sind die Fälle in 7 Abschnitte mit folgendem Inhalt:

  • Schutzumfang der europäischen Grundfreiheiten;
  • Ertragsteuern der Unternehmen;
  • Umwandlungen;
  • Umsatzsteuer;
  • Zollrecht;
  • Ertragsteuern der natürlichen Personen;
  • Erbschaftsteuer.

Die Fälle werden bei Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen zeitnah angepasst. 

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