Geldwerter Vorteil

Ein Anreiz im Konzept der betrieblichen Radverkehrsförderung kann sein, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern (Elektro-)Fahrräder zur privaten Nutzung überlässt.

Zur (lohn-)steuerlichen Erfassung dieses Vorteils haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleichlautenden Erlassen v. 23.11.2012, S 2334 geäußert. Danach darf für Dienstfahrräder eine 1%-Regelung angewandt werden, die der pauschalen Nutzungsversteuerung bei Dienstwagen ähnelt.

Ab dem Kalenderjahr 2012 können Unternehmen folgende Besteuerungsgrundsätze anwenden:

  1. Fahrräder und Elektrofahrräder

    Für Fahrräder und Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrräder angesehen werden können (z. B. weil die elektrische Unterstützung bei 25 km/h abgeregelt ist), kann beim Arbeitnehmer als monatlicher geldwerter Vorteil i. H. v. 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers angesetzt werden. Es gilt die Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.

    Praxisbeispiel:

    Arbeitgeber A stellt seinem Arbeitnehmer B ein hochwertiges Dienstfahrrad zur privaten Mitnutzung zur Verfügung, die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers liegt bei 1.599 EUR. Der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer beträgt für das ganze Jahr 180 EUR (1.500 EUR x 1 % x 12 Monate). Unterstellt man dem Arbeitnehmer einen Grenzsteuersatz von 42 % (bei einem zu versteuerndem Einkommen von 55.000 EUR), löst die Fahrradgestellung eine jährliche Mehrsteuer von nur 75,60 EUR zuzüglich Solidaritätszuschlags aus.
    Hinweis: Durch die 1-%-Regelung sind sämtliche Privatfahren, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Familienheimfahrten bei der doppelten Haushaltsführung abgegolten.

    Rabatt-Freigrenze von 44 EUR

    Die Finanzbehörden weisen in ihren gleichlautenden Erlassen jedoch darauf hin, dass die sog. Rabatt-Freigrenze von 44 EUR pro Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) nicht angewandt werden darf, sodass der Vorteil der Privatnutzung danach nicht steuerfrei belassen werden kann.

    Rabatt-Freibetrag von 1.080 EUR

    In den seltenen Fällen, in denen der Arbeitgeber im Rahmen seiner Angebotspalette auch Fahrräder an fremde Dritte überlässt (z. B. bei Fahrradverleihfirmen), kann eine Steuerfreiheit des Sachbezugs allerdings über den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr erreicht werden (§ 8 Abs. 3 EStG). Nach gleicher Vorschrift erfolgt auch die Ermittlung des geldwerten Vorteils, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal nach § 40 EStG erhoben wird.

  2. Andere Fahrräder

    Vorgenannte Grundsätze gelten nicht für die private Nutzung von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug anzusehen sind (z. B. weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt). Für deren Besteuerung verweisen die Finanzbehörden auf die „klassischen“ Regelungen für betriebliche Kraftfahrzeuge (§ 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.)

    Danach ist insbesondere Folgendes zu beachten:

    • Die 1-%-Regelung greift nur bei mindestens 50 %-iger betrieblicher Nutzung des Fahrrads.
    • Die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht den Vorteil für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um 0,03 % des Listenpreises (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).
    • Der Nutzungsvorteil kann auch nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).