Aufgabegewinn: Anteiliger Kaufpreis für einen Garten

Ist in den Betriebsaufgabegewinn eines Architekten auch ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis einzubeziehen?

Mit dieser Frage hat sich das FG Münster befasst. Im entschiedenen Fall wurde ein Gebäude vom Steuerpflichtigen H als Einfamilienhaus mit Architekturbüro und Mietwohnung genutzt; die Gesamtfläche des Gebäudes betrug 339,76 qm, wovon 76,86 qm (22,62 %) auf das Büro des Steuerpflichtigen entfielen. Das Büro war dem Betriebsvermögen des Architektenbetriebs zugeordnet.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.2.2014 veräußerte H das Grundstück zu einem Kaufpreis i.H.v. 850.000 EUR. Ausweislich § 11 des Kaufvertrages entfiel ein Betrag i.H.v. 70.000 EUR auf den Grund und Boden, 680.000 EUR auf das Gebäude und 100.000 EUR auf den Garten.

Im Einkommensteuerbescheid 2014 berücksichtigte das Finanzamt bei der Ermittlung des Aufgabegewinns aus der Veräußerung des Grundstücks einen Betrag i.H.v. 192.270 EUR. Diesen Betrag ermittelte es, indem es von dem Kaufpreis i.H.v. 850.000 EUR einen Anteil i.H.v. 22,62 % berücksichtigte, d.h. keinen Abzug für einen auf den Garten entfallenden Kaufpreis vornahm.

Abzug für den Garten?

Mit dem Einspruch wurde von den Rechtsnachfolgerinnen des H vorgebracht, bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns sei ein Abzug i.H.v. 100.000 EUR für den Garten vorzunehmen. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2.2.2022 als unbegründet zurück.

Von dem Gebäude zu trennendes Wirtschaftsgut

Die Klage war erfolgreich. Das FG Münster entschied, dass der auf den Garten entfallende Betrag i.H.v. 100.000 EUR nicht als Veräußerungspreis für die Büroflächen zu berücksichtigen ist; dieser Betrag entfällt auf den Garten als selbstständiges Wirtschaftsgut, das keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des H zugeordneten Büroflächen hat ( FG Münster, Urteil v. 18.10.2022, 2 K 3203/19 E). Der Garten sei nicht von dem Wirtschaftsgut Grund und Boden erfasst, sondern ein selbständiges, sowohl von dem Grund und Boden als auch von dem Gebäude zu trennendes Wirtschaftsgut, das privat genutzt worden sei. Die Revision wurde nicht zugelassen.


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