Umfassende Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung
Damit würden für die von einem konspirativen, organisierten Handeln getragenen besonders schweren Fälle, die der schweren Kriminalität zugehören und deren Organisations- sowie Kommunikationsstrukturen von außen in offen ermittelnder Form nicht zugänglich sind, die erforderlichen Ermittlungsmethoden (Telekommunikationsüberwachung) eröffnet.
Derzeitige Reglung nicht mehr zeitgemäß
"Die organisierte, als besonders schwer einzustufende Steuerhinterziehung ist jedoch längst nicht mehr auf bestimmte Tattypologien, insbesondere die Umsatzsteuerkarusselle und organisierte Verbrauchssteuerverkürzungen – etwa Alkohol- und Zigarettenschmuggel – beschränkt" heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Cum-Ex-Geschäfte und verwandte steuerrechtliche Fallgestaltungen würden durch professionelle Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer wie internationale Investmentbanken systematisch geplant und durchgeführt. Die gravierenden Fälle organisierter Wirtschaftskriminalität würden daher mit der Beschränkung der bandenmäßigen besonders schweren Tatbegehung auf Umsatz- und Verbrauchssteuern in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO derzeit nicht hinreichend abgebildet.
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