Keine Steueramnestie bei Inanspruchnahme eines fehlerhaft festgestellten Verlustvortrags
Hintergrund
Es dürfte selten vorkommen, dass sich jemand - entgegen der Auffassung des FA - bewusst und ausdrücklich einer Steuerhinterziehung bezichtigt. Im vorliegenden Fall hätte dies unter Geltung der Steueramnestie 2004/2005 vorteilhaft sein können, da diese Amnestie den reuigen Steuersünder durch die Anwendung des Pauschalsteuersatzes von nur 25 bzw. 35 % belohnt.
Der Arzt A hatte für 1999 fehlerfrei positive Einkünfte von rund 1.1 Mio. EUR erklärt, die vom FA jedoch irrtümlich als negative Einkünfte erfasst wurden. Dies führte zu einer ESt-Festsetzung für 1999 auf 0 DM sowie zur gesonderten Feststellung eines entsprechenden verbleibenden Verlustvortrags. Aufgrund der von A durch Ankreuzen im Erklärungsvordruck in Anspruch genommenen Verlustvorträge wurde auch die ESt für 2000 und 2001 auf 0 EUR festgesetzt. Nachdem das FA eine Außenprüfung angeordnet hatte, gab A - vor Prüfungsbeginn - eine strafbefreiende Erklärung im Sinne des StraBG (Gesetz über die strafbefreiende Erklärung v. 23.12.2003) ab und gab an, er habe durch die Inanspruchnahme des Verlustvortrags eine Steuerhinterziehung begangen. Das habe zur Folge, dass er auf die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen lediglich eine Abgabe von 25 % zu leisten habe. Damit drang er jedoch beim FG und letztlich beim BFH nicht durch.
Entscheidung
Auch der BFH ist der Auffassung, dass eine wirksame strafbefreiende Erklärung nicht vorliegt.
In den Genuss der Steueramnestie kam nur derjenige,
- der gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. A hatte zutreffend für die Vorjahre positive Einkünfte erklärt. Auch die Erklärungen für die Folgejahre waren nicht fehlerhaft. Denn die bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheide berechtigten dazu, den Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen. Da die Erklärungen des A somit vollständig und richtig waren, war er auch nicht verpflichtet, das FA auf die Fehlerhaftigkeit des Bescheids hinzuweisen oder eine Berichtigungserklärung abzugeben.
Hinweis
Die Entscheidung hat über die Steueramnestie 2004/2005 hinaus allgemeine Bedeutung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Hat der Steuerzahler dem FA die erforderlichen Informationen mitgeteilt, scheidet eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus. Eine darüber hinaus gehende Pflicht, das FA auf ihm selbst unterlaufene und aus den Akten ersichtliche Fehler sowie auf eine sich daraus ergebende Möglichkeit zur Änderung von Bescheiden zu Lasten des Steuerzahlers besteht nicht.
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