Standortfördergesetz
Schwerpunkt des Gesetzes bilden Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen von Unternehmen und für einen wettbewerbsfähigeren Finanzstandort. Dies sind insbesondere:
- Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen und Start-ups,
- Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur,
- Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie im Finanzmarktbereich, ohne das Verbraucherschutzniveau abzusenken, insbesondere Verschlankung aufsichtlicher Prozesse bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), sowie
- standortfreundliche Implementierung von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten (insbesondere Listing Act, ESAP, MIFIR Review).
Das Gesetz ist mit 64 Artikeln sehr umfangreich. Hervorzuheben sind aus steuerlicher Sicht
- Art. 27 mit der Änderung des Investmentsteuergesetzes und
- Art. 28 mit der Änderung des Einkommensteuergesetzes.
- Art. 29 mit der Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 6b Abs. 10 EStG: Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Personenunternehmen
Die Möglichkeit zur Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in § 6b Abs. 10 EStG (sog. Roll-Over) wird von 500.000 EUR auf 2 Mio. EUR erhöht. Diese Erhöhung wird vorgenommen, um größere Spielräume für betriebliche Reinvestitionen zu schaffen.
Diese Änderung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die in nach dem Tag nach der Verkündung beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.
§ 3 Nr. 70 EStG: Veraltete Vorschrift für REIT-AGs
§ 3 Nr. 70 EStG wird gestrichen. Zweck der Vorschrift war es, im Rahmen der gesetzlichen Einführung der REITG-AG temporäre Anreize für eine Übertragung von Immobilienvermögen auf einen REIT zu schaffen, um das Entstehen von neuen REIT-AGs zu erleichtern. Da die Regelungen für Sachverhalte ab dem Jahr 2010 keine Anwendung mehr finden, entfällt sie ersatzlos.
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
§ 8b Abs. 6 Satz 2 KStG: Sparkassen
Der Anwendungsbereich des § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG wird um Kapitalgesellschaften erweitert, welche die spezifischen Merkmale der Sparkassen (Regionalprinzip und Gemeinwohlorientierung, vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3 KWG) aufweisen, sodass künftig die derzeitigen Sparkassen privaten Rechts erfasst sind.
Gilt ab VZ 2026 Anwendung; auf Antrag auch früher.
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Um einen attraktiven und verlässlichen Investitionsrahmen für die Investition von Investmentfonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur zu schaffen, werden Änderungen des Investmentsteuergesetzes vorgenommen. Die Investitionsmöglichkeiten von Fonds werden wesentlich erweitert, z. B. durch grundsätzlich unbegrenzte Investitionen in gewerbliche Personengesellschaften oder in alle Arten von anderen Fonds wie European Long Term Investment Funds (ELTIF). Dies soll sowohl den finanzierten Unternehmen als auch den Anlegern zugutekommen, die in wichtige Transformations- und Infrastrukturprojekte investieren wollen.
Um Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Unternehmen zu vermeiden, die erneuerbare Energien erzeugen oder andere Infrastrukturprojekte betreiben, werden die Einkünfte von Investmentfonds aus derartigen Einkunftsquellen generell der Besteuerung unterworfen. Dies bedeutet, dass die derzeit bestehenden Steuerbefreiungsmöglichkeiten insoweit abgeschafft werden. Mit Blick auf die Ermöglichung gewerblicher Tätigkeiten durch Fonds sollen die vorgenommenen Erleichterungen als abschließend zu betrachten sein.
Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts - Standortfördergesetz
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