Neue Regeln zur Energie- und Stromsteuer
Nachfolgend werden die wesentlichen bzw. praxisrelevanten Inhalte kurz dargestellt, die sich hinter diesem sperrigen Titel der geplanten Rechtsverordnung verbergen.
Hintergrund
Wie der Name der Verordnung bereits erahnen lässt, sollen damit vor allem die seit 2013 durch die Europäische Kommission in vielen Regelungswerken neu gefassten bzw. überarbeiteten Normen in deutsches Recht umgesetzt werden. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um neue Transparenzpflichten. Ferner soll der zuletzt erhebliche Verwaltungsaufwand, der sich bei bestimmten Konstellationen für die Wirtschaft und die Zollverwaltung ergeben hat, verringert werden.
EnSTransV
Neu geregelt werden die materiellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von staatlichen Beihilfen. Dazu gehören insbesondere neue Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten. Ab 1.7.2016 müssen Infos über staatliche Beihilfen in einer Datenbank veröffentlicht werden; dazu soll eine sog. Beihilfe-Website errichtet werden.
Zu melden sind sowohl Steuerentlastungen als auch andere Steuerbegünstigungen nach dem Energiesteuer- oder dem Stromsteuergesetz, sofern ein Betrag von 500.000 EUR im Jahr überschritten wird. Hierunter fallen:
- die Steuerbefreiungen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG,
- die Steuerermäßigungen nach §§ 3, 3a EnergieStG und § 9 Abs. 2 + 3 StromStG,
- die Steuerentlastungen nach §§ 50, 53a, 53b, 54 bis 57 EnergieStG, §§ 9b und 10 StromStG sowie § 14a StromStV.
Die Meldungen sollen durch elektronische Datenübermittlung an die Bundesfinanzverwaltung erfolgen.
EnergieStV
Mit diversen punktuellen Änderungen soll auf in der Praxis aufgetretene Sachverhalte reagiert werden, die zu einem unnötig hohen Verwaltungsaufwand seitens der Energiewirtschaft bzw. der Zollverwaltung geführt haben.
Dazu gehört, dass bei einer nur kurzfristigen Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem Steuerlager, z. B. zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten, von einer Steuerbelastung abgesehen wird. Auch soll die Möglichkeit geschaffen werden, gekennzeichnete Energieerzeugnisse bei einer steuerfreien Verwendung mit anderen Energieerzeugnissen zu vermischen. Andererseits ist vorgesehen, die bisherige Steuerbegünstigung für Pilotprojekte aufzuheben.
StromStV
Gleiches gilt im Bereich der StromStV. Neben mehr Rechtsklarheit wird durch punktuelle Anpassungen ebenfalls eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands angestrebt. Dazu wird der Ausnahmekatalog in § 1a StromStV erweitert und auf Veränderungen im Strommarkt reagiert. So wird z. B. beim sog. Versorgerstatus im Zusammenhang mit der Elektromobilität ein Betreiber von Ladesäulen oder Ladepunkten nicht zwingend auch stromsteuerrechtlicher Versorger eingestuft. Das Erfordernis der Fernsteuerbarkeit um eine Marktprämie zu erhalten, wird klarstellend mit aufgenommen. Der Begriff des räumlichen Zusammenhangs wird näher definiert um Rechtsklarheit bei der Entnahme des Stroms durch Letztverbraucher innerhalb kleinerer Gemeinden zu schaffen. Klarer gefasst werden auch die Regeln zu Leistungsbeziehungen beim sog. Wälzungsmechanismus an vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber.
Ausblick
Eine Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben in nationales Recht steht unter Zeitdruck; die Inhalte müssen ab 1.7.2016 gelebt werden. Daher werden die Verordnungen, insbesondere die EnSTransV, spätestens bis zum 30.6.2016 zu ändern sein. Die Änderungen sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
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