Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Kritsche Aspekte

So manch positive Wendung für den Berufsstand enthält der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Dennoch birgt er gerade für die Steuerberater weiterhin Risiken, die den Kanzleiablauf künftig belasten würden und die der DStV bereits in seiner Stellungnahme mit Nachdruck reklamierte. 

Darüber hinaus wirft der Regierungsentwurf neue Fragen auf, für die sich in der Gesetzesbegründung keine Antworten finden lassen.

Zum Auftakt des parlamentarischen Verfahrens sensibilisierte der DStV den finanzpolitischen Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, MdB Lothar Binding, am 13.1.2016 für die kritischsten Aspekte.

Erdrosselung des Kanzleiablaufs durch das geplante Regelungspaket zu Fristen für Jahressteuererklärungen?

Um einen kontinuierlichen Eingang von Steuererklärungen im Finanzamt zu gewährleisten sowie entsprechende Belastungsspitzen zu vermeiden, enthält der Regierungsentwurf weiterhin ein Regelungspaket, das einen reibungslosen Kanzleiablauf künftig erdrosseln kann. Anhand einer tabellarischen DStV-Kurzübersicht zur Gegenüberstellung der gegenwärtigen Rechtslage sowie den im Regierungsentwurf enthaltenen Verschärfungen stellte der DStV MdB Binding die zu Lasten der Steuerberater kippende gleichmäßige Risiko- sowie Lastenverteilung dar.

Die Finanzämter sollen künftig u.a. nach einer automationsgestützten Zufallsauswahl anordnen können, dass die Steuererklärungen vor dem 28.2. des Zweitfolgejahres abzugeben sind. Eine solche zufallsbasierte Vorabanforderung muss vom Steuerberater innerhalb einer Frist von drei Monaten bearbeitet werden. Sollte die Abgabe der Steuererklärung nicht innerhalb dieser Frist gelingen, wird automatisch, ohne weitere Prüfung des Einzelfalls ein Verspätungszuschlag erhoben. Eine Verlängerung der Abgabefrist über die drei Monate hinaus kann künftig im Unterschied zur geltenden Rechtslage nur noch gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige bzw. sein Berater nachweisen, dass sie kein Verschulden an einer verspäteten Abgabe trifft. Ausweislich der Gesetzesbegründung kann eine Arbeitsüberlastung des Steuerberaters damit nicht zu einer Fristverlängerung führen.

Das Ungleichgewicht entsteht zugunsten der Finanzverwaltung insbesondere, da sie keine entsprechende gesetzliche Pflicht zur Veranlagung innerhalb von drei Monaten sowie eine entsprechende automatische Sanktion bei Versäumnissen trifft. Zur Schaffung einer gleichmäßigen Risiko- sowie Lastenverteilung muss aus Sicht des DStV im Regierungsentwurf Folgendes geändert werden:

  • Schaffung einer verschuldensunabhängigen Härtefallregelung für die Fälle der Vorabanforderungen;
  • Verlängerung der dreimonatigen Bearbeitungsfrist.

Unterschiedliche Bekanntgabe-Fiktionen bei elektronischen Verwaltungsakten?

Eine Fragen aufwerfende Abweichung zum Referentenentwurf ergibt sich aus der Einführung von zwei unterschiedlichen Bekanntgabe-Regimen für elektronische Verwaltungsakte. Da die Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs die angedachte Verfahrenszweiteilung nicht erläutert, hält der DStV zunächst eine Klärung der Gründe für erforderlich. Sowohl in der Kanzleipraxis als auch in der Finanzverwaltung müssten künftig abhängig von der Art des Verwaltungsakts die Fristläufe unterschiedlich ermittelt sowie dokumentiert werden. Diese zusätzlichen Belastungen bedürfen aus Sicht des DStV einer sachlichen Rechtfertigung.

Für elektronische Steuerbescheide, Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und Zinsbescheide sowie mit ihnen verbundene Verwaltungsakte sollen nach dem Regierungsentwurf die Vorgaben gelten, wie sie gegenwärtig für die Papier-Verwaltungsakte vorgesehen sind (so die Bekanntgabe-Fiktion von drei Tagen nach Absendung der Benachrichtigung an die abrufberechtigte Person; vgl.: § 122a Abs. 5 AO-RegE). Für alle anderen elektronischen Verwaltungsakte (bspw.: Einspruchsentscheidungen, Prüfungsanordnungen sowie weitere in der Gesetzesbegründung Aufgezählte) wird eine neue Bekanntgabe-Fiktion eingeführt. Diese Verwaltungsakte gelten künftig an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Datenabruf durchgeführt hat (vgl.: § 122a Abs. 6 AO RegE). Der Referentenentwurf übertrug hingegen die gegenwärtig für Papier-Verwaltungsakte geltenden Vorgaben auf alle elektronischen Verwaltungsakte.

Neue Ermächtigungsgrundlage für BMF-Rechtsverordnung, die Abweichungen zur gesetzlichen Haftungsregelung ermöglicht?
Auch eine neue Ermächtigungsgrundlage für die Schaffung einer Rechtsverordnung wirft Fragen auf, welche der Gesetzgeber im Rahmen der anstehenden Erörterungen nach Auffassung des DStV dringend klären sollte. Andernfalls steht aufgrund der Rechtsunklarheit zu befürchten, dass die noch im Referentenentwurf geplante Haftung des Datenübermittlers (Steuerberaters) bei Verzicht auf die Vorlage der übermittelten Daten erneut auf den Plan gerufen wird.

Die geltenden Inhalte der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) sollen gemäß dem Regierungsentwurf künftig gesetzlich geregelt werden. In diesem Sinne werden die Haftung Dritter bei der Datenübermittlungen sowie die bei der Datenübermittlung zu beachtenden Pflichten in die AO überführt (§§ 72a, 87d AO-RegE). Darüber hinaus soll das BMF dazu ermächtigt werden, mit Zustimmung des Bundesrates in einer Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu den Vorschriften §§ 72a sowie 87c bis 87d AO treffen zu können (§ 150 Abs. 6 S. 2 AO-RegE). Der Regierungsentwurf sieht sowohl keine Begründung für die Notwendigkeit der Ermächtigung, als auch keine Konkretisierung des Inhalts der künftigen Rechtsverordnung vor.

Der DStV spricht sich dafür aus, die §§ 72a, 87d AO-RegE aus der geplanten Ermächtigungsregelung zu streichen. Aus seiner Sicht bestehen insbesondere aufgrund der folgenden Aspekte Zweifel an der Reichweite der Ermächtigung:

  • In der Zusammenschau mit dem Wortlaut des künftig weiter geltenden § 150 Abs. 6 S. 1 AO dürfte sich die Verordnungs-Ermächtigung allein auf Regelungen für die Ausgestaltung der elektronischen Datenübermittlung beziehen. Bei Zugrundelegung dieses (technischen) Verständnisses erscheint eine Einbeziehung der §§ 72a, 87d AO-RegE fraglich, da deren Regelungsgegenstand nicht die (technische) Ausgestaltung der Datenübermittlung, sondern die Normierung von Pflichten sowie Sanktionen ist.
  • Sowohl die Gesetzesbegründung zur Ermächtigungsvorschrift als auch die zum neuen § 87a Abs. 6 AO-RegE führen aus, dass die dort jeweils bisher verorteten Verordnungsermächtigungen zur Realisierung einer elektronischen Finanzverwaltung (u.a. für die StDÜV) durch die geplanten gesetzlichen Neuerungen entbehrlich geworden sind. Aus der Gesetzesbegründung zu § 150 Abs. 6 AO-RegE erschließt sich im Unterschied dazu nicht, welchen Inhalt die mögliche künftige Verordnung haben soll.
  • Die Gesetzesbegründung zu den künftigen Haftungsvorschriften hebt ausdrücklich hervor, dass deren Verortung in der AO und gerade nicht in einer Verordnung – staatsorganisationsrechtlichen Bedenken Rechnung trägt. Auch insoweit erscheint die Ermächtigung für eine Abweichung von § 72a AO-RegE in einer Verordnung fraglich.

DStV bringt sich weiter ein

Zur Vorbereitung auf die Fortsetzung des Fachgesprächs mit MdB Margaret Horb, der zuständigen Berichterstatterin der CDU/CSU-Fraktion im Finanzausschuss, Ende Februar wird der DStV den Regierungsentwurf sowie die Stellungnahme des Bundesrates in einer Eingabe kritisch würdigen. Der Bundesrat wird am 29.1.2016 über die Empfehlungen seiner Ausschüsse vom 15.1.2016 beraten sowie seine Stellungnahme beschließen.

Das Gespräch mit MdB Lothar Binding führten DStV-Präsident WP/StB Harald Elster, DStV-Geschäftsführer RA/StB Norman Peters sowie die Leiterin der DStV-Steuerabteilung RAin/StBin Sylvia Mein. 


Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), Mitteilung v. 18.1.2016